Solaranlage Mehrwertsteuer 2023: Die Null-Prozent-Regel
Viele Solaranlagen-Betreiber:innen und Photovoltaik-Interessierte haben bereits davon gehört: Das neue Jahressteuergesetz macht den Betrieb einer eigenen Solaranlage noch attraktiver und vereinfacht die Versteuerung deutlich – denn zukünftig gilt für die Mehrwertsteuer bei Solaranlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kWp die Null-Prozent-Regel. Doch was bedeutet das in Bezug auf die Regelbesteuerung und Kleinunternehmerregelung? Wir erklären dir, was du in Bezug auf die Mehrwertsteuer deiner PV-Anlage zukünftig beachten musst.
Wie bekomme ich die Mehrwertsteuer einer PV-Anlage zurück?
Für Photovoltaikanlagen, die vor dem 01.01.2023 ans Netz gekommen sind, gilt die bisherige Besteuerung mit 19 Prozent Mehrwertsteuer auf den Anschaffungspreis. In diesem Fall kannst du dir die Mehrwertsteuer für deine PV-Anlage selbst sowie für ihre Betriebskosten (Wartung, Reparaturen, Versicherungen, Kosten des Steuerberaters etc.) zurückerstatten lassen. Im Gegenzug musst du dafür pro Jahr einige Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie eine Umsatzsteuer-Erklärung beim Finanzamt einreichen und darüber hinaus auch Umsatzsteuer auf deinen Eigenverbrauch zahlen.
Grundlegend spielt die Mehrwertsteuer-Rückerstattung jedoch nur dann eine Rolle, wenn du dich für die Regelbesteuerung entscheidest. Da dir diese mit dem neuen Jahressteuergesetz – das für Solaranlagen gilt, die 2023 in Betrieb genommen wurden – keine Vorteile mehr bietet, fällt die Umsatzsteuer-Voranmeldung durch die Wahl der Kleinunternehmerregelung erfreulicherweise weg.
Hinweis
Mehrwertsteuer (MwSt.) oder Umsatzsteuer (USt.), wo liegt eigentlich der Unterschied? Ganz einfach: es gibt keinen. Sprechen wir in diesem Artikel also von der Mehrwertsteuer, meinen wir immer auch die Umsatzsteuer – denn es handelt sich dabei um ein und dieselbe Steuerart.
Wann und warum entfällt die Mehrwertsteuer auf Solaranlagen?
Aufgrund des neuen Jahressteuergesetzes, das am 01.01.2023 in Kraft getreten ist, gibt es einige positive Neuerungen bezüglich des Mehrwertsteuersatzes auf PV-Anlagen. Für den Kauf von Photovoltaikanlagen sowie dazugehörige Batteriespeicher gelten ab diesem Zeitpunkt 0 Prozent Mehrwertsteuer. Diese Regelung betrifft PV-Anlagen mit einer Größe von bis zu 30 Kilowattpeak – auch Nachrüstungen sind dann von der Mehrwertsteuer befreit.
Wir stellen dir in diesem Artikel alle wichtigen Informationen beider Mehrwertsteuerlichen Regelungen vor und erklären dir, was es im jeweiligen Fall zu beachten gilt.
Gibt es PV-Anlagen ohne Mehrwertsteuer?
Eine PV-Anlage ganz ohne Mehrwertsteuer gibt es nicht – sie kann dank des neuen Jahressteuergesetzes jedoch für einen Großteil der Anschaffungskosten bei 0 Prozent liegen. Diese Regelung betrifft alle PV-Anlagen, die nach dem 01.01.2023 in Betrieb genommen wurden. Darüber hinaus muss es sich um eine Solaranlage zum Kauf mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowattpeak handeln.
Ausgenommen von dieser Steuererleichterung sind Produkte, die nicht direkt in Verbindung mit der Installation einer PV-Anlage stehen und auch ohne diese betrieben werden können – so zum Beispiel Wallboxen oder Service-Pakete. Auch Solaranlagen im Mietmodell sind von der Mehrwertsteuerbefreiung ausgeschlossen.
Verfügbarkeit prüfenMehrwertsteuer-Rückerstattung auch für den Batteriespeicher?
Photovoltaik Speicher sind eine besonders gute Möglichkeit, deinen Eigenverbrauch zu erhöhen und dich dadurch unabhängiger von steigenden Strompreisen zu machen. Doch wie sieht es mit der Mehrwertsteuer auf Batteriespeicher bis 2022 und ab 2023 für die PV-Anlage aus?
Wir haben gute Nachrichten für dich: Im Rahmen des neuen Jahressteuergesetzes entfällt auch die MwSt. auf die Anschaffung, Einfuhr, Lieferung und Installation von Batteriespeichern für deine Solaranlage1. Du profitierst also auch hier von 0 – anstatt 19 Prozent Mehrwertsteuer. Auch die Nachrüstung eines Stromspeichers fällt unter diese Regelung und wird daher zukünftig von der Mehrwertsteuer befreit sein.
Wenn du dir die Mehrwertsteuer auf einen Stromspeicher rückerstatten lassen wolltest, hättest du im Rahmen der alten Steuerregelung diesen im besten Fall gleichzeitig mit der Solaranlage kaufen sollen. Denn nur bei einer zeitgleichen Installation von Photovoltaikanlage und Batteriespeicher hätte das Finanzamt umsatzsteuerrechtlich beides als ein System betrachtet – vorausgesetzt, es sollte Strom ins Netz eingespeist werden.
Bei einer Nachrüstung eines Speichers haben die Finanzämter diesen in der Regel als eine unabhängige Anlage betrachtet, die nur dem Eigenverbrauch dienen sollte. Daher konnte das Finanzamt den Batteriespeicher nicht der unternehmerischen Tätigkeit zuordnen.
Wie hoch ist die Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch?
Dank des neuen Jahressteuergesetzes liegt die Umsatzsteuer für deinen Eigenverbrauch seit dem 01.01.2023 ebenfalls bei 0 Prozent. Im Rahmen der alten Steuerregelung sah dies noch etwas anders aus – hier wurde der Eigenverbrauch deines Solarstroms – genau wie die Einspeisevergütung – als Einnahme definiert und dadurch mit 19 Prozent Umsatzsteuer besteuert.
Wieso muss Eigenverbrauch versteuert werden?
Mit dem Betrieb einer Solaranlage werden sowohl Kosten als auch Einnahmen verursacht. Hast du dich mit deiner Solaranlage – die vor dem Beschluss des neuen Jahressteuergesetzes ans Netz gegangen ist – für die Regelbesteuerung entschieden, ist das Finanzamt steuerlich an beidem beteiligt.
Grund für die Versteuerung des Eigenverbrauchs war, dass du als Unternehmer:in durch deine PV-Anlage Strom erzeugst – und diesen dann als Privatperson in deinem Haushalt verbraucht hast. Die 19 Prozent Umsatzsteuer wurden beim Eigenverbrauch auf den Betrag pro Kilowattstunde berechnet, den du bei Einkauf des Stroms von deinem öffentlichen Grundversorger gezahlt hättest.
Wir stellen dir dazu ein Beispiel für eine Solaranlage mit einer Leistung von 8,5 kWp inklusive Stromspeicher vor, welche pro Jahr 8.679 kWh Solarstrom erzeugt. Wir gehen dabei von einem durchschnittlichen Strompreis von 35 Cent pro kWh aus.
Wie wird der Eigenverbrauch versteuert?
Die gute Nachricht ist also, dass auch diese Besteuerung nun entfällt und du durch die Wahl der Kleinunternehmerregelung in Zukunft keine Umsatzsteuer mehr auf deinen Photovoltaik Eigenverbrauch zahlen musst. Nehmen der finanziellen Entlastung bedeutet das gleichzeitig deutlich weniger Bürokratie für dich, da keine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung und jährliche Umsatzsteuererklärung nicht mehr eingereicht werden müssen.
Verfügbarkeit prüfenWo trage ich bei der Steuererklärung die Photovoltaikanlage ein?
Entscheidest du dich für die Anschaffung einer eigenen Photovoltaikanlage, musst du dies zeitnah dem Finanzamt mitteilen, da du damit eine unternehmerische Tätigkeit aufnimmst. Hast du dies gemacht, wird dir in der Regel ein Fragebogen zugesendet, der der steuerlichen Erfassung für die Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit dient und dir unter anderem die Frage nach der Art der Besteuerung (Kleinunternehmerregelung versus Regelbesteuerung) stellt.
Im Steuerprogramm der Finanzverwaltung, ELSTER, findest du den Fragebogen jederzeit unter den Formularen der Bundesfinanzverwaltung und dort unter „Steuerformulare“ und „Fragebögen zur steuerlichen Erfassung“.
Als Betreiber:in einer PV-Anlage wirst du darüber hinaus aufgefordert, das „Zusatzblatt Photovoltaik“ auszufüllen. Dort ist unter anderem anzugeben:
- wer Betreiber:in der Anlage ist,
- wo die Anlage steht,
- zu welchem Zeitpunkt sie in Betrieb genommen wurde,
- und ob der erzeugte Strom vollständig eingespeist oder teilweise für eigene Zwecke verbraucht werden soll.
Das Finanzamt verlangt zu diesen Angaben darüber hinaus eine Kopie der Rechnung für die Solaranlage, einen Zahlungsnachweis oder einen Nachweis für die Finanzierung und die Kopie eines Einspeise- oder Netzanschlussvertrags. Unsere Kundenberater:innen helfen dir im Lauf deines Solarprojekts gern bei der Beschaffung aller Unterlagen.
Wo trage ich den Eigenverbrauch bei der Umsatzsteuererklärung ein?
Hast du dich mit deiner Solaranlage vor Eintritt der Steuerentlastungen für die Regelbesteuerung entschieden, warst du dazu verpflichtet, für jedes Kalenderjahr eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Zusätzlich musstest du in diesem Fall im Jahr der Unternehmensgründung – also der Inbetriebnahme deiner PV-Anlage – und im Folgejahr eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Auch in Monaten ohne Einspeisung warst du verpflichtet, diesen zu melden (Nullmeldung).
Die Einnahmen aus deinem Eigenverbrauch wurden dabei mit 19 Prozent besteuert, diese Steuern wurden auf den Preis pro Kilowattstunde gerechnet, den du ohne deine Solaranlage bei Einkauf des Stroms von deinem öffentlichen Grundversorgen bezahlt hättest.
Sowohl deine Umsatzsteuererklärung als auch die Umsatzsteuervoranmeldung konntest du in diesem Fall in elektronischer Form im Elster-Portal der deutschen Steuerverwaltungen erstellen. Dort waren die Einnahmen aus deiner Solaranlage unter dem Punkt „C. Steuerpflichtige Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben“ sowie unter „D. Abziehbare Vorsteuerbeträge“ einzutragen. Folgende Angaben mussten in diesem Fall von dir gemacht werden:
- Nettojahresumsatz der Solaranlage: Zeile 33, Kennziffer 177 (als Lieferung und sonstige Leistung zu 19 Prozent)
- Der Vorsteuerabzug (z.B. für den Kauf der Anlage): Zeile62, Kennziffer 320 (Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmern)
- Nettoumsatz des Eigenverbrauchs: Zeile 34, Kennziffer 178 (Unentgeltliche Wertabgabe, a) Lieferungen nach § 3Abs. 1bUStG zu 19 Prozent)
Was ist besser Regelbesteuerung oder Kleinunternehmerregelung?
Da seit Januar 2023 für Solaranlagen bis 30 kWp sowieso 0 Prozent Mehrwertsteuer gelten, kannst du ohne Nachteile die Kleinunternehmerregelung wählen und musst dir so keinen Kopf mehr um Liebhaberei und den damit zusammenhängenden Papierkram machen.
Ob die Regelbesteuerung oder die Kleinunternehmerregelung sich für dich besser eignet, hängt ganz von deinen Vorstellungen ab. Hast du deine PV-Anlage vor der Verabschiedung des neuen Jahressteuergesetzes in Betrieb genommen, kannst du zwischen der Regelbesteuerung und der Kleinunternehmerregelung wählen.
Vorteile Regelbesteuerung:
- Vorsteuerrückerstattung
- Rückerstattung der Mehrwertsteuer unmittelbar nach dem Kauf möglich
Vorteile Kleinunternehmerregelung:
- Keine Mehrwertsteuer auf Eigenverbrauch
- Keine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung
- Keine Umsatzsteuerjahreserklärung
- Keine Nachzahlungen
Die Wahl der Kleinunternehmerregelung bietet sich somit immer dann an, wenn du den bürokratischen Aufwand minimieren möchtest. Mehr Informationen zur Regelbesteuerung und der Kleinunternehmerregelung erhältst du in unserem Blog-Artikel „Photovoltaik Steuer: So wird PV-Strom versteuert“.
Fazit
Das neue Jahressteuergesetz bringt ab dem 01.01.2023 einige positive Änderungen für Solaranlagen-Betreiber:innen und PV-Interessierte mit sich – so auch in Bezug auf die anfallende Mehrwertsteuer.
- Dank des neuen Jahressteuergesetzes werden ab dem 01.01.2023 0 Prozent MwSt. auf den Kauf von PV-Anlagen bis 30 kWp und PV-Speicher fällig.
- Dadurch ist es nicht mehr nötig, die Regelbesteuerung zu wählen, um die gezahlte Mehrwertsteuer von 19 Prozent auf den Anlagenkauf erstattet zu bekommen.
- Du kannst für deine Solaranlage nun die Kleinunternehmerregelung (KUR) ganz ohne Nachteile auswählen.
- Die Anwendung des MwSt.-Satzes ist vom Datum der letzten vertraglichen Leistungspflicht durch zolar abhängig – das ist in der Regel das Inbetriebnahmedatum.