Mehrwertsteuer zurück bei PV-Anlagen in 2023?
Viele Solaranlagenbetreiber:innen und Photovoltaik-Interessierte haben es bereits gehört: Das neue Jahressteuergesetz macht den Betrieb einer eigenen Solaranlage noch attraktiver und vereinfacht die Versteuerung deutlich – denn zukünftig entfällt die Mehrwertsteuer auf Solaranlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kWp.1 Doch was bedeutet das in Bezug auf die Regelbesteuerung und Kleinunternehmerregelung? Wir erklären dir, was du in Bezug auf die Mehrwertsteuer deiner PV-Anlage zukünftig beachten musst.
Mehrwertsteuer (MwSt.) oder Umsatzsteuer (USt.), wo liegt eigentlich der Unterschied? Ganz einfach: es gibt keinen. Sprechen wir in diesem Artikel also von der Mehrwertsteuer, meinen wir immer auch die Umsatzsteuer – denn es handelt sich dabei um ein und dieselbe Steuerart.
Aufgrund des neuen Jahressteuergesetzes, das ab dem 01.01.2023 in Kraft treten wird, gibt es einige positive Neuerungen bezüglich des Mehrwertsteuersatzes auf PV-Anlagen. Für den Kauf von Photovoltaikanlagen sowie dazugehörige Batteriespeicher gelten ab diesem Zeitpunkt 0 Prozent Mehrwertsteuer. Diese Regelung betrifft PV-Anlagen mit einer Größe von bis zu 30 Kilowattpeak – auch Nachrüstungen sind dann von der Mehrwertsteuer befreit.
Wir stellen dir in diesem Artikel alle wichtigen Informationen beider Mehrwertsteuerlichen Regelungen vor und erklären dir, was es im jeweiligen Fall zu beachten gilt.
Beim Kauf einer Photovoltaik-Anlage wird – so wie auf den Großteil aller anderen Waren, die du kaufst – immer Mehrwertsteuer (derzeit 19 Prozent) fällig. Und doch gibt es durch das ab 2023 geltende Jahressteuergesetz Ausnahmen, die Solaranlagen bis 30 Kilowattpeak betreffen.
Ab 2023
Eine PV-Anlage ganz ohne Mehrwertsteuer gibt es nicht – Sie kann dank des neuen Jahressteuergesetzes jedoch für einen Großteil der Anschaffungskosten bei 0 Prozent liegen. Diese Regelung betrifft allerdings nur Solaranlagen zum Kauf und auch nur bis 30 Kilowattpeak.
Ausgenommen sind Produkte, die nicht direkt in Verbindung mit der Installation einer PV-Anlage stehen und auch ohne diese betrieben werden können – so zum Beispiel Wallboxen. Auch Solaranlagen im Mietmodell sind von der Mehrwertsteuerbefreiung ausgeschlossen.
Bis 2022
Bis zur Verabschiedung des neuen Jahressteuergesetzes konntest du dir die Mehrwertsteuer für deine PV-Anlage selbst sowie für ihre Betriebskosten (Wartung, Reparaturen, Versicherungen, Kosten des Steuerberaters etc.) zurückerstatten lassen. Im Gegenzug musstest du dafür pro Jahr einige Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie eine Umsatzsteuer-Erklärung beim Finanzamt einreichen und darüber hinaus Umsatzsteuer auf deinen Eigenverbrauch zahlen.
Photovoltaik-Speicher sind eine besonders gute Möglichkeit, deinen Eigenverbrauch zu erhöhen und dich dadurch unabhängiger von steigenden Strompreisen zu machen. Doch wie sieht es mit der Mehrwertsteuer auf Batteriespeicher bis 2022 und ab 2023 für die PV-Anlage aus?
Ab 2023
Wir haben gute Nachrichten für dich: Im Rahmen des neuen Jahressteuergesetzes entfällt auch die MwSt. auf die Anschaffung, Einfuhr, Lieferung und Installation von Batteriespeichern für deine Solaranlage1. Du profitierst also auch hier von 0 – anstatt 19 Prozent Mehrwertsteuer. Auch die Nachrüstung eines Stromspeichers fällt unter diese Regelung und wird daher zukünftig von der Mehrwertsteuer befreit sein.
Bis 2022
Wenn du dir auch die Mehrwertsteuer auf einen Stromspeicher rückerstatten lassen wolltest, hättest du im Rahmen der alten Steuerregelung diesen gleichzeitig mit der Solaranlage kaufen sollen. Denn nur bei einer zeitgleichen Installation von Photovoltaikanlage und Batteriespeicher hätte das Finanzamt umsatzsteuerrechtlich beides als ein System betrachtet – vorausgesetzt, es sollte Strom ins Netz eingespeist werden.
Bei einer Nachrüstung eines Speichers haben die Finanzämter diesen in der Regel als eine unabhängige Anlage betrachtet, die nur dem Eigenverbrauch dienen sollte. Daher konnte das Finanzamt den Batteriespeicher nicht der unternehmerischen Tätigkeit zuordnen.
Ab 2023
Grundsätzlich kannst du bei der Anmeldung deiner Solaranlage in Bezug auf die Mehrwertsteuer weiterhin zwischen der Regelbesteuerung und der Kleinunternehmerregelung wählen. Vor dem neuen Jahressteuergesetz hatte die Regelbesteuerung den Vorteil, dass du dir die gezahlte Mehrwertsteuer von 19 Prozent zurückerstatten lassen konntest. Durch den Wegfall dieser 19 Prozent ergeben sich aus der Regelbesteuerung keine Vorteile mehr für dich. Im weiteren Verlauf des Artikels erklären wir dir, was es mit der Kleinunternehmerregelung auf sich hat und welche Vorteile sie dir bietet.
Bis 2022
Wir schauen uns trotzdem einmal an, wie sich die Regelbesteuerung vor dem neuen Jahressteuergesetz verhalten hat. Dazu schauen wir uns zuerst einmal die Hintergründe dieser Regelung an.
Als Privatperson machst du dir im Alltag wahrscheinlich keine Gedanken über die Mehrwertsteuer auf gekaufte Waren, denn sie ist im Kaufpreis bereits enthalten und du kannst sie nicht zurückbekommen. Beim Kauf einer Photovoltaik-Anlage sah die Lage jedoch lange anders aus.
Sobald du als Betreiber:in einer Solaranlage einen Teil des Stroms an den Netzbetreiber verkauft hast, hast du durch die Einspeisevergütung Einnahmen erwirtschaftet. Für das Finanzamt hast du ab diesem Moment eine unternehmerische Tätigkeit aufgenommen und warst damit steuerrechtlich verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen.
Denn sofern du nicht die Kleinunternehmerregelung gewählt hast, hast du von deinem örtlichen Grundversorger (beispielsweise den Stadtwerken) eine Einspeisevergütung inklusive 19 Prozent Mehrwertsteuer on top erhalten. Diese gehörte aber gemäß Steuerrecht nicht dir, sondern dem Staat, vertreten durch das Finanzamt.
Um es in Analogie zum Brutto-Netto-Prinzip zu erklären: Du hast vom Grundversorger die Einspeisevergütung sozusagen als brutto erhalten, davon darfst du aber nur den Netto-Betrag behalten. Die Differenz floss in Form der Umsatzsteuer an dein örtliches Finanzamt.
Übrigens: Das galt nicht nur die Einspeisevergütung als Einnahme, sondern merkwürdigerweise auch für den Eigenverbrauch von Solarstrom. Grund dafür war, dass du als Unternehmer:in durch deine PV-Anlage Strom erzeugst – und diesen dann als Privatperson in deinem Haushalt verbraucht hast. Die 19 Prozent Umsatzsteuer wurden beim Eigenverbrauch auf den Betrag pro Kilowattstunde berechnet, den du bei Einkauf des Stroms von deinem öffentlichen Grundversorger gezahlt hättest.
Dorthin floss die USt. aber nicht von allein, denn das Finanzamt konnte ja nicht wissen, wie viel Einspeisevergütung und Umsatzsteuer du monatlich eingenommen hast. Deshalb musstest du das melden, und zwar in Form einer Umsatzsteuer-Voranmeldung.
Diese erfolgte online und mithilfe dutzender Apps und Programmen, darunter dem Steuerprogramm der Finanzverwaltung, ELSTER. Anfangs musstest du diese monatlich und bis zum 10. des jeweiligen (oder mit einer „Dauerfristverlängerung“ bis zum 10. des darauffolgenden) Monats einreichen. Nach den ersten zwei Jahren hat das Finanzamt dann beurteilt, ob die Umsatzsteuer-Voranmeldung weiterhin monatlich erfolgen muss. Während des Betriebs einer PV-Anlage konnte die Voranmeldung in der Regel entfallen, sodass du nur noch die jährliche Umsatzsteuererklärung abgeben musstest.
Inhaltlich enthielt die Umsatzsteuer-Voranmeldung im Grunde nichts weiter als eine Gegenüberstellung der Umsatzsteuer, die du in einem Monat eingenommen hast und der Mehrwertsteuer, die du in demselben Monat auf Ausgaben bezahlt hast, die dem Betrieb deiner PV-Anlage dienen. Da wären zum Beispiel Kosten für:
- Wartung
- Reparaturen
- Versicherungen
- den Steuerberater, der deine Umsatzsteuer-Voranmeldung für dich angefertigt hat
- und eben der begehrteste und größte Posten: die Mehrwertsteuer auf den Kauf der Anlage selbst.
Am Ende der Umsatzsteuer-Voranmeldung wurde die Mehrwertsteuer auf deine Einnahmen („Umsatzsteuer“) von der auf deine Ausgaben („Vorsteuer“) abgezogen:
1. Wenn du mehr Umsatzsteuer eingenommen als Vorsteuer ausgegeben hast, hast du diese Differenz in Form einer Umsatzsteuer-Nachzahlung an das Finanzamt gezahlt.
2. Wenn du allerdings mehr Vorsteuer ausgegeben als Umsatzsteuer eingenommen hast, hast du vom Finanzamt die Differenz zurückerstattet bekommen.
Übrigens: An eine Entscheidung für die Regelbesteuerung warst du mindestens fünf Jahre gebunden, danach wäre es möglich gewesen, durch einen Wechsel zur Kleinunternehmerregelung Verwaltungsaufwand und Steuern zu sparen.
Mehrwertsteuer-Rückerstattung auch für den Batteriespeicher?
Ab 2023
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung spielt nur eine Rolle, wenn du dich für die Regelbesteuerung entscheidest. Da dir diese mit dem neuen Jahressteuergesetz keine Vorteile mehr bietet, fällt die Umsatzsteuer-Voranmeldung durch die Wahl der Kleinunternehmerregelung erfreulicherweise weg.
Bis 2022
Anders sah es bis zur Verabschiedung des neuen Jahressteuergesetzes aus. Hast du dich für die Regelbesteuerung deiner Solaranlage entschieden, musstest du in diesem Fall eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung abgeben.
Schauen wir uns ein völlig fiktives Beispiel aus dem Monat des Kaufs einer 8,4-kWp-PV-Anlage mit Speicher an. In diesem Monat stand die Anlage ja in der Regel nicht gleich auf dem Dach und hat daher auch noch keine Einspeisevergütung erwirtschaftet. Kosten sind allerdings schon angefallen:
Verwendungszweck | Einnahmen (+) / Ausgaben (-) | Darin enthaltene Umsatzsteuer (+) / Vorsteuer (-) |
Kauf einer PV-Anlage mit Speicher | - 27.961 Euro | - 5.312,59 Euro |
Anfertigung Umsatzsteuer-Voranmeldung durch Steuerberater | - 43,79 Euro | - 6,99 Euro |
Umsatzsteuererstattung | - 5.319,58 Euro |
In diesem Fall hätten die Betreiber:innen der Anlage im Rahmen der Ausgaben 5.319,58 Euro Vorsteuer zu viel entrichtet und würde diesen Betrag vom Finanzamt zurückerstattet bekommen.
Und nun ein fiktives Beispiel ca. ein Jahr später – mit PV-Anlage, die Strom ins Netz einspeist und eine Einspeisevergütung erzielt:
Verwendungszweck | Einnahmen (+) / Ausgaben (-) | Darin enthaltene Umsatzsteuer (+) / Vorsteuer (-) |
Einspeisevergütung 8,2 Cent pro kWh; 431,25 kWh pro Monat (Mittelwert) | + 35,36 Euro pro Monat | + 6,71 Euro |
Eigenverbrauch; 283,5 kWh pro Monat (Mittelwert) | + 99,23 Euro | + 18,85 Euro |
Anfertigung Umsatzsteuer-Voranmeldung durch Steuerberater | - 43,79 €€ | - 6,99 € |
Umsatzsteuernachzahlung | + 18,57 Euro |
In diesem Fall hätten die Betreiber:innen der Anlage über Einnahmen und Ausgaben hinweg 18,57 Euro Umsatzsteuer zu wenig entrichtet und müsste diesen Betrag mitsamt der Voranmeldung bis zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt nachzahlen.
Solaranlage kaufen und von 0 % Mehrwertsteuer profitieren
Gute Nachrichten für zukünftige Solaranlagen-Betreiber:innen
Dank des neuen Jahressteuergesetzes wird der Kauf und Betrieb einer PV-Anlage für Hauseigentümer:innen noch einfacher und attraktiver.
Folgende Regelungen gelten seit dem 01.01.2023 für den Kauf und die Installation von PV-Anlagen mit einer Größe von bis zu 30 kWp:
- 0 % Mehrwertsteuer auf Solaranlage und Batteriespeicher.
- Entfall der Einkommensteuer auf Einspeisevergütung und Eigenverbrauch.
Dank dieser neuen Regelungen werden die bürokratischen Hürden beim Solaranlagen-Kauf für dich als Verbraucher:in deutlich reduziert und der Betrieb einer Photovoltaikanlage unkomplizierter und noch dazu finanziell attraktiver.
Verfügbarkeit prüfenWie du nun bereits weißt, kannst du bei der Anmeldung deiner gewerblichen Tätigkeit gegenüber dem Finanzamt zwischen der Regelbesteuerung und der Kleinunternehmerregelung wählen.
- Als Kleinunternehmer erhältst du von deinem Grundversorger auf deine Einspeisevergütung keine Umsatzsteuer on top.
- Daher musst du auch keine Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. -Jahreserklärung abgeben.
Die Kleinunternehmerregelung kannst du nur wählen, wenn der voraussichtliche Umsatz deiner PV-Anlage im ersten Betriebsjahr 22.000 Euro und im folgenden Jahr 50.000 Euro nicht übersteigen wird. Bei heimischen PV-Anlagen wird das nicht passieren, denn dafür müsste die Anlage bei einer Einspeisevergütung von derzeit 8,2 Cent pro kWh mehr als 360.000 kWh im Jahr erzeugen und komplett ins Netz einspeisen.
Aber: Wenn du selbstständig oder freiberuflich tätig bist, wird der Umsatz daraus mit dem der PV-Anlage addiert und es kann passieren, dass du die Kleinunternehmerregelung nicht wählen kannst, sondern regelbesteuert wirst. Wichtig ist dabei, dass es nicht möglich ist, zwei verschiedene Steuerarten zu wählen. Wenn du bereits in der Regelbesteuerung bist, kannst du nicht auch noch Kleinunternehmer sein.
Ab 2023
An diesen Voraussetzungen in Bezug auf die Regelbesteuerung und Kleinunternehmerregelung hat sich auch mit dem neuen Jahressteuergesetz nichts geändert. Allerdings lohnt sich in diesem Fall nur noch ein Modell: Die Kleinunternehmerregelung. Denn in Zukunft musst du dir durch den Wegfall der Mehrwertsteuer diese sowieso nicht mehr zurückerstatten lassen. So kannst du auf die auf den mit der Regelbesteuerung einhergehenden Papierkram verzichten und ohne Nachteile von den Vorzügen der Kleinunternehmerregelung profitieren.
Auch hier gilt jedoch: Wenn du als Anlagenbetreiber:in bereits aus anderer Tätigkeit in der Regelbesteuerung bist, musst du auch weiterhin die Regelbesteuerung wählen.
Bis 2022
Auch vor dem neuen Jahressteuergesetz konntest du zwischen der Kleinunternehmerregelung und der Regelbesteuerung wählen. Die Kleinunternehmerregelung hat sich immer dann gelohnt, wenn dir eine eventuelle Mehrwertsteuer-Erstattung nicht so wichtig – oder das Anfertigen einer Umsatzsteuer-Voranmeldung zu aufwändig war.
Noch mehr Papierkram? Keine Angst und nur der Vollständigkeit halber, weil wir oben noch nicht erwähnt hatten, was passiert, wenn du dem Finanzamt den Kauf einer PV-Anlage mitgeteilt hast. Dies gilt für alle Solaranlagen gleich – unabhängig vom Inbetriebnahmedatum, der Leistung oder der Besteuerung.
Dir wird in der Regel vom Finanzamt ein Fragebogen zugesendet, der der steuerlichen Erfassung für die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit dient und dir unter anderem die Frage nach der Art der Besteuerung (Kleinunternehmerregelung versus Regelbesteuerung) stellt. Im Steuerprogramm der Finanzverwaltung, ELSTER, findest du den Fragebogen jederzeit unter den Formularen der Bundesfinanzverwaltung und dort unter „Steuerformulare“ und „Fragebögen zur steuerlichen Erfassung“.
Als Betreiber:in einer PV-Anlage wirst du darüber hinaus aufgefordert, das „Zusatzblatt Photovoltaik“ auszufüllen. Dort ist unter anderem anzugeben:
- wer Betreiber:in der Anlage ist,
- wo die Anlage steht,
- zu welchem Zeitpunkt sie in Betrieb genommen wurde,
- und ob der erzeugte Strom vollständig eingespeist oder teilweise für eigene Zwecke verbraucht werden soll.
Das Finanzamt verlangt zu diesen Angaben darüber hinaus eine Kopie der Rechnung für die Solaranlage, einen Zahlungsnachweis oder einen Nachweis für die Finanzierung und die Kopie eines Einspeise- oder Netzanschlussvertrags. Unsere Kundenberater:innen helfen dir im Lauf deines Solarprojekts gern bei der Beschaffung aller Unterlagen.
Das neue Jahressteuergesetz bringt ab dem 01.01.2023 einige positive Änderungen für Solaranlagen-Betreiber:innen und PV-Interessierte mit sich – so auch in Bezug auf die anfallende Mehrwertsteuer.
- Dank des neuen Jahressteuergesetzes werden ab dem 01.01.2023 0 Prozent MwSt. auf den Kauf von PV-Anlagen bis 30 kWp und PV-Speicher fällig.
- Dadurch ist es nicht mehr nötig, die Regelbesteuerung zu wählen, um die gezahlte Mehrwertsteuer von 19 Prozent auf den Anlagenkauf erstattet zu bekommen.
- Du kannst für deine Solaranlage nun die Kleinunternehmerregelung (KUR) ganz ohne Nachteile auswählen.
- Die Anwendung des MwSt.-Satzes ist vom Datum der letzten vertraglichen Leistungspflicht durch zolar abhängig – das ist in der Regel das Inbetriebnahmedatum.
- Du kannst dich also schon heute für den Kauf deiner zukünftigen Solaranlage entscheiden und 2023 von der Steuerbefreiung profitieren.