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zolar Wow: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Soweit sich Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nur auf einzelne Vertragsmodule der Anlage beziehen, sind diese ausdrücklich und konkret in Bezug genommen.

Bedingungen zur Planung, Errichtung und Überlassung einer Anlage in der Version 2.3 vom 27.01.2022

§ 1 Vertragsgegenstand, Anlagenbetreiber, Verwendung des Stroms


(1) Gegenstand des zwischen zolar und dem Kunden abgeschlossenen zolar Wow Vertrages ist die Planung, Errichtung sowie die Nutzungsüberlassung einer PV-Anlage sowie sämtlicher zu deren Betrieb erforderlichen technischen Nebenanlagen (Schalt- und Messeinrichtungen für die PV-Anlage, Wechselrichter, Kabelverbindungen, Gestellsystem auf dem Dach, Kabelkanäle an der Hauswand, Zählerschrank usw.) sowie der weiteren im zolar Wow Vertrag genannten Vertragsmodule ebenfalls und jeweils inklusive sämtlicher zu deren Betrieb erforderlichen technischen Nebenanlagen (im Folgenden zusammengefasst insgesamt nur Anlage). Sofern dem Kunden im zolar Wow Vertrag und diesen AGB Pflichten auferlegt werden, die an sein Eigentum am Grundstück bzw. am Gebäude, auf bzw. in dem die Anlage installiert ist, geknüpft sind, treffen diese Pflichten nur den Kunden bzw. die Kunden, der/die Eigentümer oder Miteigentümer des Grundstücks bzw. des Gebäudes ist/sind, auf bzw. in dem die Anlage installiert werden soll.


(2) Die Anlage verbleibt im Eigentum von zolar. Anlagenbetreiber im Sinne von § 3 Nr. 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist der Kunde. Er betreibt diese eigenverantwortlich zur Erzeugung von Strom. Der Strom steht alleine dem Kunden zu; zolar hat hieran keine Rechte. Er kann den selbst erzeugten Strom insbesondere für die Eigenversorgung nutzen, diesen aber auch anderweitig verwenden. Das wirtschaftliche Risiko im Zusammenhang mit der Stromerzeugung (insb. Ertragserwartungen) und der Stromvermarktung liegt beim Kunden. Weitere Einzelheiten regelt § 6


(3) Angaben des Herstellers über die Leistungsfähigkeit der einzelnen Vertragsmodule gelten jeweils nicht als Leis-tungszusage von zolar. zolar macht darüber hinaus keine Zusagen zu einem möglichen Einsparpotenzial, das sich beim Kunden durch den Betrieb der Anlage reduzieren kann, insbesondere nicht zu einer Reduktion der Strommenge, die der Kunde (weiterhin) von einem Stromlieferanten beziehen muss.

§ 2 Vertragsabschluss und -bedingungen, Vor-Ort-Begehung, Vertragsänderung und -beendigung


(1) zolar schließt Verträge nur mit Privatpersonen, die Eigentümer des Grundstücks bzw. des Gebäudes sind, auf dessen Dach bzw. in dessen Räumlichkeiten die Anlage errichtet wird. Gleiches gilt, wenn der oder die Eigentümer in den Vertragsschluss mit zolar eingewilligt hat/haben. zolar schließt keine Verträge mit juristischen Personen.


(2) Die Wirksamkeit des Vertrages steht unter den folgenden aufschiebenden Bedingungen:

a) Der Kunde ist im Grundbuch als Eigentümer des unter Ziffer 3 des zolar Wow Vertrages angegebenen Grundstücks eingetragen.

b) Stehen neben dem Kunden andere oder weitere Eigentümer im Grundbuch, müssen diese in den Vertragsschluss unter Nutzung der Erklärung „Einwilligung Grundstückseigentümer“ eingewilligt haben oder selbst Vertragspartei sein. Gleiches gilt, sofern der Kunde selbst nicht Eigentümer ist.

c) Die Bonitätsprüfung ergibt, dass keine Umstände vorliegen, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind (z. B. ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens).
Das Vorliegen der unter § 2(2)a) bis § 2(2)c) genannten Bedingungen prüft zolar unverzüglich nach Vertragsabschluss (vgl. dazu Abs. (4). Liegen die Bedingungen nicht vor, teilt zolar dies dem Kunden innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsabschluss in Textform mit. Liegen die Bedingungen vor, kommt der Vertrag nach Ablauf von 2 Wochen nach Vertragsunterzeichnung wirksam zustande, ohne dass es einer Mitteilung bedarf.


(3) Der Kunde gibt in dem Webformular auf der von zolar betriebenen Website die für die Planung und Errichtung der Anlage erforderlichen Daten ein und lädt Fotos des Hauses sowie bestehender Elektroinstallation hoch. Für die Richtigkeit seiner Angaben ist der Kunde verantwortlich. Auf Basis der Kundenangaben erstellt zolar einen für den Kunden individualisierten unverbindlichen Entwurf für einen zolar Wow Vertrag über die Planung (Anlagendesign und Modulzusammenstellung), Errichtung und Überlassung der Anlage, der auch die ermittelte vorläufige Monatsmiete enthält. Dem Entwurf des zolar Wow Vertrages ist eine vorläufige und unverbindliche Aufstellung und Beschreibung aller Vertragsmodule beigefügt, die Vertragsbestandteil werden sollen (Anlage vorläufige Anlagenbeschreibung). Der Kunde wählt die Vertragsmodule aus, die Bestandteil der Anlage sein sollen. Der Entwurf des zolar Wow Vertrages ist frei-bleibend und unverbindlich und stellt seitens zolar kein Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar, sondern dient der Aufforderung an den Kunden seinerseits ein Angebot abzugeben.


(4) Der Vertrag kommt zustande, indem der Kunde den zolar Wow Vertrag mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur gem. §§ 126 Abs. 3, 126a BGB unterzeichnet (Angebot) und an zolar übermittelt sowie zolar dem Kunden den ebenfalls mit qualifizierter elektronischer Signatur unterzeichneten zolar Wow Vertrag übersendet (Angebotsannahme).


(5) Nach Vertragsschluss findet beim Kunden eine Vor-Ort-Begehung durch von zolar beauftragte Fachinstallateure statt, um die Umsetzbarkeit der Errichtung der Anlage zu prüfen, insbesondere ob die Verwendung der vorgesehenen Vertragsmodule beim Kunden möglich ist. Daneben wird die Belegung des Daches mit dem Kunden abgestimmt und – sofern vertraglich vorgesehen – die Standorte der weiteren Vertragsmodule festgelegt. Den Termin vereinbart zolar mit dem Kunden unverzüglich nach Vertragsabschluss.


a) Ergibt die Prüfung, dass die Installation der Anlage bei dem Kunden wie geplant möglich ist, wird zolar die im zolar Wow Vertrag beschriebene Anlage errichten. Der zolar Wow Vertrag wird umgesetzt. Die zunächst vorläufige und unverbindliche Aufstellung und Beschreibung aller Vertragsmodule wird – vorbehaltlich § 3(2) – für die Parteien verbindlich. Gleiches gilt für die Monatsmiete.


b) Ergibt die Prüfung, dass die Errichtung der Anlage bei dem Kunden aufgrund von Abweichungen gegenüber den im Rahmen der Erstellung des Entwurfs des zolar Wow Vertrages durch den Kunden gemachten Angaben oder wegen fehlender technischer Machbarkeit (z. B. fehlende Statik des Daches, Wasserschäden am Dach, vermörtelte Ziegel, mangelhafte Qualität des Dachmaterials, Dachmaterial dessen Dichtigkeit nach der Installation der PV-Anlage nicht gewährleistet werden kann) nicht möglich ist, teilt zolar dem Kunden das Ergebnis der Prüfung innerhalb von 4 Wochen nach der Vor-Ort-Begehung in Textform mit. Dem Kunden und zolar stehen in diesem Fall ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. Der Rücktritt ist binnen 7 Tagen nach dem Erhalt der Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung in Textform gegenüber dem Vertragspartner zu erklären. Der Kunde wird von zolar in der Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung auf die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag und die dafür einzuhaltende Frist hingewiesen.


c) Ergibt die Prüfung, dass die Errichtung nur mit einer Änderung der zunächst vertraglich vorgesehenen Anlage (insbesondere ihre Größe oder die Zusammenstellung der Vertragsmodule) möglich ist, oder dass aufgrund der vorgefundenen Gegebenheiten ein erhöhter, insbesondere technischer Installationsaufwand besteht (z. B. teures Gerüst bei Gebäuden in Hanglage, Erfordernis zur Ersetzung oder Ertüchtigung des Zählerschranks, vorhandener Blitzschutz oder Satellitenanlage, Abbau/Einbindung von Solarthermie), teilt zolar dies dem Kunden innerhalb von 4 Wochen nach der Vor-Ort-Begehung in Textform mit. zolar wird dem Kunden zusammen mit der Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung einen Vorschlag zur Änderung des Vertrages unterbreiten. Die Änderungen können neben dem Anlagendesign und der Zusammenstellung oder die Art/Typ der Vertragsmodule auch die Monatsmiete betreffen. Sofern zwischen dem Kunden und zolar nicht binnen 4 Wochen nach Zugang des neuen Angebots eine neue Einigung in Textform über den abgeänderten Vertrag zustande kommt, wird der ursprüngliche zolar Wow Vertrag zwischen dem Kunden und zolar beendet, ohne dass es dazu weiterer Erklärungen von einer Partei bedarf.


(6) Nach Errichtung der Anlage und Setzen der erforderlichen Strommesseinrichtung(en) (Zählerwechsel) erhält der Kunde von zolar in Textform die endgültigen Dachbelegungs- und Anlagenpläne sowie die dazugehörigen technischen Daten-blätter zur Verfügung gestellt. Diese Dokumente werden zu Anlagen des zolar Wow-Vertrages und ersetzen die Anlage vorläufige Anlagenbeschreibung.

§ 3 Planung und Errichtung, Netzanschluss, Messstellenbetrieb, Zählerschrank, Internetanschluss


(1) zolar plant und errichtet die Anlage an dem vom Kunden im Rahmen der Angebotsstellung bezeichneten Standort. Die Planung basiert auf den vom Kunden im Rahmen der Angebotsstellung erteilten Angaben sowie den Ergebnissen der Vor-Ort-Begehung durch zolar. Stellt sich bei der Errichtung heraus, dass die Anlage nicht oder nur unter Anpassung des geplanten Vorhabens an dem hierfür vorgesehenen Ort installiert werden kann, gelten die Regelungen des § 2(5) entsprechend.


(2) zolar ist berechtigt, insbesondere bei Lieferschwierigkeiten des Herstellers, ein gleich- oder höherwertiges und gleichartiges Modell der Anlage, einzelner Vertragsmodule oder einzelner Bestandteile der Anlage bzw. der Vertragsmodule desselben Herstellers zu installieren. Ebenso ist zolar berechtigt auf die aktuelle, mindestens gleichwertige Modellreihe der Anlage, einzelner Vertragsmodule oder einzelner Komponenten der Anlage bzw. Vertragsmodule desselben Herstellers zurückzugreifen, soweit diese in Qualität und Funktion nicht wesentlich von dem Vorgängermodell abweichen. Gleiches gilt für die Lieferung eines gleich- oder höherwertigen Modells eines anderen Herstellers.


(3) zolar errichtet die Anlage fachgerecht auf dem Dach des Gebäudes an der unter Ziffer 3 des zolar Wow Vertrages benannten Adresse. Die Installation der weiteren Module erfolgt fachgerecht an einem für ihren Betrieb geeigneten Ort (bspw. in einem Kellerraum oder der Garage). Der Kunde stellt die Eignung der Orte sicher, an denen die Anlage und ihre Module für die Errichtung vorgesehen sind. zolar ist berechtigt, die geeigneten Orte für die Errichtung der PV-Anlage sowie der weiteren Vertragsmodule, einschließlich der erforderlichen Kabelführung, dessen Verlegung rückbaufähig und Aufputz erfolgt, nach Anhörung des Kunden und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen festzulegen.


(4) Der Kunde sichert mit der Beauftragung von zolar zu, dass die Statik des Gebäudes, auf dessen Dach die PV-Anlage errichtet werden soll, für die Installation der PV-Anlage an dem hierfür vorgesehenen Ort geeignet ist. Der Kunde lässt die Eignung des Dachs durch einen Baustatiker auf eigene Kosten und eigene Verantwortung prüfen. Der Kunde setzt zolar unverzüglich über Änderungen der Eignung des Gebäudes oder des Dachs in Kenntnis, wenn diese dazu führen, dass die Sicherheit und Standfestigkeit der Anlage oder einzelner ihrer Module nicht mehr gewährleistet werden kann.


(5) Im Falle einer zur Instandsetzung bzw. Instandhaltung erforderlichen Reparatur des Gebäudes, insbesondere des Daches, die ein Abbau der Anlage oder einzelne ihrer Bestandteile erforderlich macht, hat der Kunde zolar unter Angabe des voraussichtlichen Beginns, der Dauer und den Abschluss der Reparaturarbeiten zu informieren. Der Kunde ist selbst nicht berechtigt, die Anlage oder einzelne ihrer Bestandteile zu entfernen oder zu ändern. zolar wird auf entsprechende Information des Kunden, die Anlage im notwendigen Umfang auf Kosten des Kunden entfernen und nach Abschluss der Arbeiten wieder installieren. Die dem Kunden von zolar hierfür zu berechnenden Kosten, müssen der Höhe nach angemessen sein und den marktüblichen Preisen entsprechen.


(6) Der Kunde ist verpflichtet, für die gesamte Dauer des Vertrages einen Netzanschluss i.S.d. § 5 Niederspannungsanschlussverordnung vorzuhalten. Besteht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch kein Stromnetzanschluss (bspw. bei Neubauten), obliegt dem Kunden die Regelung der Herstellung des Stromnetzanschlusses mit dem Netzbetreiber. Der Anschluss der Anlage kann den Wechsel der Strommesseinrichtung erfordern. Der Wechsel und Betrieb der Strommesseinrichtung ist nicht Bestandteil dieses Vertrages. Die Entgelte für den Messstellenbetrieb werden dem Kunden vom Messstellenbetreiber separat in Rechnung stellt.


(7) zolar ist berechtigt, einen Messstellenbetreiber ihrer Wahl mit dem Messstellenbetrieb zu beauftragen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde selbst Messstellenbetreiber ist. Zur Ausübung dieses Rechts erteilt der Kunde zolar eine Vollmacht.


(8) Sofern am Stromnetzanschluss nicht ein geeigneter Zähler-schrank entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Anschlussbedingungen des Netzbetreibers vorhanden ist, und muss dieser ertüchtigt oder ausgetauscht werden, um die Anlage zu installieren, obliegt es zolar eine entsprechende Ertüchtigung zu veranlassen oder – sofern erforderlich – einen geeigneten Zählerschrank einzubauen. Dies umfasst sämtliche damit einhergehenden Aufwendungen und Arbeiten. Die Kosten sind sodann in der Monatsmiete berücksichtigt.


(9) Der Kunde stellt zolar während der gesamten Vertragsdauer kostenfrei einen kabelgebundenen Internetanschluss zur Verfügung, sodass zolar die Anlage kommunikativ an die eigenen Systeme anbinden kann, insbesondere um die Daten im eigenen System für statistische Auswertungen von Fehlerdaten erfassen zu können. Der Kunde meldet zolar jede Internetunterbrechung ab einer Dauer von 72 Stunden unverzüglich nach Kenntnisnahme per E-Mail: kundenbetreuung@zolar.de, per Telefon: 030 2577 0000 oder im zolar online Portal. Der Kunde ist verpflichtet, die Internetverbindung im Falle einer Unterbrechung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen wiederherzustellen.

§ 4 Beauftragung Dritter

zolar ist berechtigt, Dritte als Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB mit der Erfüllung der in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen zu beauftragen, sofern sichergestellt ist, dass die Leistungen durch Fachpersonal sach- und fachgerecht durchgeführt werden.

§ 5 Melde- und Registrierungspflichten des Kunden, Genehmigungen, zukünftige hoheitliche Belastungen


(1) Sämtliche Meldepflichten, die sich aus seiner Betreiberstellung ergeben, einschließlich Steuermeldepflichten sowie insbesondere der Meldepflichten nach dem jeweils geltenden Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), obliegen dem Kunden. Gleiches gilt für die Einholung gegebenenfalls erforderlicher behördlicher Genehmigungen oder Erlaubnisse für die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder einzelner ihrer Module.


(2) Der Kunde ist als Anlagenbetreiber insbesondere

a) für die Anmeldung des Anschlusses der PV-Anlage beim Netzbetreiber verantwortlich und

b) zur Meldung der Anlage zum Marktstammdatenregister gem. § 5 Abs. 1 Marktstammdatenregisterverordnung verpflichtet.
Er kann zolar hierzu eine Vollmacht erteilen.


(3) Für etwaig erforderliche Mitteilungen oder die Einholung einer erforderlichen Zustimmung des zuständigen Stromnetzbetreibers, die sich aus der Errichtung und den Betrieb einer Wallbox ergeben, wie es derzeit § 19 Abs. 2 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) vorsieht, ist der Kunde verantwortlich. Gleiches gilt für sonstige Mitteilungen oder Genehmigungen seitens Dritter, die die Errichtung und den Betrieb von Ladeeinrichtungen betreffen. Der Kunde kann zolar hierzu eine Vollmacht erteilen.


(4) Etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegten Belastungen, die sich für den Betreiber einer der vertragsgegenständlichen Vertragsmodule ergeben, obliegen dem Kunden.

§ 6 Eigentum der Anlage, Nutzungsüberlassung und -beginn, Schutz- und Instandhaltungspflichten


(1) Die Anlage sowie die technischen Nebenanlagen werden mit Eigentumsmarken versehen und verbleiben auch nach der Montage im Eigentum von zolar und bleiben insofern auch nach der Installation sonderrechtsfähig. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es sich bei den in Satz 1 genannten Gegenständen um sogenannte Scheinbestandteile i. S. d. § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt, die nur zu einem vorübergehenden Zweck auf bzw. in dem Gebäude angebracht werden, nicht dem wirtschaftlichen Zweck des Gebäudes dienen und so angebracht werden, dass sie ohne wesentlichen Aufwand und ohne Verursachung von Beschädigungen wieder von dem Gebäude entfernt werden können.


(2) Im Falle des gesetzlichen Eigentumsübergangs der Anlage an den Kunden, ist dieser verpflichtet, die Anlage auf entsprechendes Verlangen von zolar unverzüglich und kostenlos an diese zurück zu übereignen. Unterlässt oder verzögert der Kunde die Rückübereignung und hat er dieses zu vertreten, ist er zolar zum Ersatz des hieraus resultierenden Schadens verpflichtet.


(3) zolar überlässt dem Kunden die Anlage für die Laufzeit dieses Vertrages zur Nutzung; dieser ist berechtigt, die Anlage im Rahmen des ordentlichen Gebrauchs nach Maßgabe der Anweisungen des jeweiligen Herstellers und im Einklang mit den geltenden Gesetzen und anerkannten Regeln der Technik und gegebenenfalls behördlicher Auflagen zur Eigenversorgung und darüber hinaus zu nutzen.


(4) Das Nutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt des Zählerwechsels gemäß § 2(6). Der Zählerwechsel wird protokolliert; das Protokoll wird dem Kunden im Nachhinein per E-Mail zur Verfügung gestellt. Der Kunde darf die Übernahme wegen geringfügiger Mängel der Anlage, die deren Funktionstüchtigkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, nicht verweigern.


(5) Der Kunde gewährleistet den Schutz der Anlage, einschließ-lich der dazugehörigen Komponenten und Nebenanlagen vor Beschädigungen durch Dritte und schützt die Anlage vor Überbeanspruchung.


(6) Bauliche und technische Änderungen der Anlage darf der Kunde nur mit Einwilligung von zolar vornehmen. Dieses um-fasst auch einen auch nur teil- oder zeitweisen Ab- oder Umbau der Anlage oder einzelner ihrer Bestandteile.

§ 7 Kaufoption


(1) Der Kunde ist zu jeder Zeit berechtigt, die vertragsgegenständliche Anlage zu einem Kaufpreis, der sich aus der diesem Vertrag als Anlage beigefügten Restwerttabelle ergibt, von zolar zu kaufen. Der angegebene Restwert gilt jeweils für das gesamte Kalenderjahr, in dem diese Kaufoption ausgeübt wird.


(2) Der Kunde übt die Kaufoption aus, indem er das auf www.zolar.de hinterlegte Dokument „Kaufvertrag/Kaufoption“ ausfüllt und den Antrag an zolar übersendet. zolar nimmt das Angebot unverzüglich, spätestens jedoch 2 Wochen nach Absendung des Angebots in Textform an. Macht der Kunde von seiner Kaufoption Gebrauch und widerruft den Kaufvertrag nicht, endet dieser Vertrag zum Ablauf des Monats, in dem die Frist für den Widerruf des Kaufvertrages abgelaufen ist.

§ 8 Aufstellungsort und Betrieb eines Stromspeichers und einer Wallbox, Rauchwarnmelder


(1) Sofern der Kunde zusätzlich einen Stromspeicher beauftragt hat, ist er verpflichtet für dessen Errichtung geeignete Räumlichkeiten vorzuhalten und die Geeignetheit während der gesamten Laufzeit des Vertrages sicherzustellen. Dabei muss dieser in einem trockenen Innenraum freistehend und auf festen, geraden und nicht brennbarem / entflammbarem Untergrund stehen bzw. an der Wand montiert werden. Bei einer Wandmontage ist die Tragfähigkeit der Wand sicherzustellen. Eine Montage unter dem Dach, in nicht isolierten Garagen, Carports oder Nebengebäude sowie im Freien ist nicht erlaubt. Der Montageort muss unter 1.500m über NN liegen und darf keiner direkten Sonneneinstrahlung, aggressiven Dämpfen und Gasen ausgesetzt sein.


(2) Der Kunde beachtet beim Betrieb sowie bei der Geeignetheit des Aufstellungsortes des Stromspeichers die Herstellerangaben, insbesondere in Bezug auf Lüftung (Mindestabstand zu anderen Objekten von 0,5m seitlich sowie 1,0m vor dem Gerät), Raumtemperatur (ständig nicht unterhalb von 0°C und nicht höher als +40°C), Vermeidung von Schwankungen der Temperatur und Luftfeuchtigkeit, Vermeidung von übermäßiger Staub- und Schmutzbelastung.


(3) Der Aufstellungsort für Wallboxen ist bei überdachten und nichtüberdachten Räumlichkeiten geeignet. Bei einer Wandmontage ist die Tragfähigkeit der Wand sicherzustellen. Im Übrigen sind hinsichtlich der Geeignetheit des Aufstellungsortes sowie des Betriebs der Wallbox die Herstellerangaben, insbesondere in Bezug auf Lüftung, Temperatur, Frostschutz und Luftfeuchtigkeit zu beachten.


(4) In den Räumlichkeiten, in denen der Stromspeicher aufgestellt bzw. montiert ist, hat der Kunde einen Rauchwarnmelder zu installieren und diesen funktionstüchtig zu halten. Gleiches gilt für den Fall, dass die Wallbox innerhalb geschlossener Räumlichkeiten montiert ist.

§ 9 Bereithaltung Flächen und Räumlichkeiten; Zutrittsrecht


(1) Die für die Errichtung und den Anschluss der Anlage erforderlichen Flächen und Räumlichkeiten, technischen Einrichtungen und Versorgungsanschlüsse werden vom Kunden unentgeltlich überlassen. Der Kunde trägt die mit diesen Flächen und Räumlichkeiten, Einrichtungen und Versorgungsanschlüssen verbundenen Kosten.


(2) Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die erforderlichen Flächen und Räumlichkeiten, technischen Einrichtungen und Versorgungsanschlüsse in einem Zustand erhalten sind, der eine störungsfreie Vertragserfüllung durch zolar ermöglicht.


(3) Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung durch zolar bzw. deren Beauftragten den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumlichkeiten zu gestatten, soweit dies zur Errichtung, Instandsetzung sowie Instandhaltung der Anlage bzw. der technischen Nebenanlagen und zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist bzw. um die Einhaltung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen durch Augenschein zu kontrollieren. Die Benachrichtigung erfolgt in Textform. Die Benachrichtigung hat mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin zu erfolgen. Ist dem Kunden der mitgeteilte Termin nicht zumutbar, hat er einen angemessenen Ersatztermin anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Anlage sowie die technischen Nebenanlagen zugänglich sind.


(4) Wenn der Kunde den Zutritt zum vereinbarten Termin verweigert oder behindert, stellt zolar dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten in Rechnung. Der Kunde gestattet zolar sämtliche für die Errichtung, den Anschluss an das Netz der allgemeinen Versorgung und den Rückbau der Anlage erforderlichen Maßnahmen. zolar informiert den Kunden rechtzeitig über die erforderlichen Maßnahmen im Vorfeld, es sei denn, eine vorherige Benachrichtigung ist aufgrund der Dringlichkeit der durchzuführenden Maßnahme nicht möglich. In diesem Fall informiert zolar den Kunden nachtäglich über die ergriffenen Maßnahmen und den Grund der Dringlichkeit.

Gefahrübergang, Störungen, Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung, Beauftragung zolar


(1) Die Gefahr der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Untergangs der Anlage oder von deren Bestandteilen trägt zolar.


(2) Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die Anlage vor Beschädigungen durch Dritte geschützt ist.


(3) Der Kunde hat die Anlage zu jeder Zeit in einem funktionstüchtigen, dem Stand der Technik entsprechenden Zustand zu halten. Ihm obliegen die Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung der Anlage.


(4) Der Kunde beauftragt zolar mit sämtlichen Tätigkeiten, die für die wiederkehrende Prüfung sowie die anlassbezogene Instandhaltung und Instandsetzung, einschließlich der Störungsbeseitigung, erforderlich sind. Die Leistungserbringung von zolar erfolgt im Einklang mit den Gesetzen und nach Maßgabe der Betriebsanleitungen, der sonstigen Anweisungen des Herstellers der Anlage sowie der jeweils geltenden DIN-Vorschriften und der anerkannten Regeln der Technik sowie gegebenenfalls nach Maßgabe behördlicher Auflagen oder Vorgaben. zolar wird den Kunden über notwendige Arbeiten an der Anlage frühzeitig in Kenntnis setzen.


(5) Der Kunde hat zolar unverzüglich über alle Störungen im Betrieb und Schäden an der Anlage zu informieren. Keine Störung ist die üblicherweise zu erwartende Degradation der Leistung der PV-Anlage und des Stromspeichers. Der Kunde ist nur dann zur selbstständigen Beseitigung der Störung bzw. des Schadens (durch ihn oder einen geeigneten Dienstleister) berechtigt, soweit aufgrund von Gefahr in Verzug die umgehende Beseitigung der Störung zur Erhaltung und Wiederherstellung der Anlage erforderlich ist. Er wirkt bei der Störungs- bzw. Schadensbeseitigung im erforderlichen und zumutbaren Umfang nach Aufforderung von und in Abstimmung mit zolar mit.


(6) Der Kunde richtet die Störungs- und Schadensmeldung an die Kundenbetreuung von zolar per E-Mail (kundenbetreuung@zolar.de) oder über die Internetseite von zolar. Die Störungsmeldung soll möglichst eine Fotodokumentation sowie eine ausführliche Beschreibung des Schadens bzw. der Störung enthalten. Der Kunde kann Meldungen an zolar telefonisch über die Hotline 030 2577 0000 in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 9:00 Uhr und 18:00 Uhr (Servicezeit) richten. Dies gilt nicht an gesetzlichen Feiertagen in Berlin sowie dem 24.12. und 31.12. eines Jahres. zolar wird während der Servicezeiten innerhalb von 24 Stunden auf Meldungen des Kunden reagieren (Reaktionszeit) und zumindest eine erste Rückmeldung zum Eingang der Meldung geben. Die Reaktionszeit beginnt jeweils mit Eingang der Meldung des Kunden. Werden Meldungen außerhalb der Servicezeit gemeldet, gelten sie als zu Beginn der nächsten Servicezeit gemeldet. Die Wiederherstellungszeit ist die Zeit, in der die Meldung inhaltlich bearbeitet und Störungen beseitigt werden müssen und nach dessen Ablauf der Kunde die volle Funktionalität der Anlage wieder in Anspruch nehmen kann. Die Wiederherstellungszeit beginnt ebenfalls mit Eingang der Meldung des Kunden bei zolar. Sie endet mit der Mitteilung von zolar an den Kunden, dass die Anfrage bearbeitet oder die Störung behoben worden ist. zolar wird dem Kunden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen einen Termin zur Störungsbeseitigung mitteilen. Die Störungsbeseitigung erfolgt grds. innerhalb von 21 Tagen nach der Meldung des Kunden. Ist ausnahmsweise eine längere Wiederherstellungszeit erforderlich, teilt zolar dem Kunden die Verlängerung unverzüglich mit. Die Wiederherstellung wird während der Servicezeiten geschuldet. Ist eine Störungsbeseitigung aus der Ferne nicht möglich, vereinbaren zolar und der Kunde einen Vor-Ort-Termin zur Störungsbeseitigung.


(7) Die Leistungen von zolar nach diesem § 10 sind mit der Zahlung der Monatsmiete gemäß § 6 des zolar Wow-Vertrages abgegolten. Instandsetzungen und Störungsbeseitigungen, die vom Kunden zu vertreten sind, werden von zolar gesondert nach Aufwand in Rechnung gestellt.

§ 11 Zahlungsbestimmungen, Aufrechnung


(1) Das Entgelt für die Nutzungsüberlassung (Monatsmiete) wird jeweils zum 5. eines Kalendermonats fällig, erstmalig zum 5. des auf den Zeitpunkt des Zählerwechsels gemäß § 6(4) i.V.m. § 2(6) folgenden Kalendermonats und wird von zolar im Lastschriftverfahren vom Konto des Kunden abgebucht.


(2) Bei verspätetem Zahlungseingang sind Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz gemäß § 247 BGB zu entrichten, es sei denn, der Kunde hat die Verspätung nicht zu vertreten.


(3) Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann zolar angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer Forderung ergreifen; fordert zolar erneut zur Zahlung auf oder lässt zolar den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt zolar dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung. § 288 Abs. 5 BGB bleibt unberührt.


(4) Der Kunde ist zur Aufrechnung gegen Ansprüche von zolar nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen zolar aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung mangelhafter Leistung.

§ 12 Höhere Gewalt


(1) Sollte eine der Parteien durch höhere Gewalt, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Arbeitskampfmaßnahmen, Anordnungen von hoher Hand oder durch sonstige Umstände, die abzuwenden nicht in ihrer Macht liegt bzw. deren Abwendung mit einem angemessenen technischen und wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann, an der vollständigen oder teilweisen Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag gehindert sein, so ruhen diese Verpflichtungen, bis diese Umstände und deren Folgen beseitigt sind.


(2) Jede Partei ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich unter Darlegung der an der Erfüllung dieses Vertrages hindernden Umstände zu unterrichten. Die Parteien werden darüber hinaus alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, um das Leistungshindernis so schnell wie möglich zu beseitigen.

§ 13 Haftung, Versicherung


(1) Die Haftung von zolar sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei:

a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).


(2) Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung von zolar auf den Schaden, den zolar bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.


(3) Soweit zolar nicht unbeschränkt haftet, verjähren die in Abs. (1) und (2) genannten Schadensersatzansprüche – soweit sie nicht auf eine Haftung wegen Vorsatz zurückgehen – in einem Jahr vom Beginn der gesetzlichen Verjährung gemäß §§ 199 bis 201 BGB an.


(4) Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.


(5) Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.


(6) Wird die Anlage durch einen Dritten beschädigt und entsteht dem Kunden ein Schadensersatzanspruch gegen den Dritten, verpflichtet sich der Kunde diesen Schadensersatzanspruch an zolar abzutreten.


(7) zolar versichert die Anlage vollumfänglich gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden (sog. Allgefahrenversicherung). Die Kosten für die Versicherung trägt der Kunde. Diese sind in der Monatsmiete gem. § 11(1) enthalten.


(8) zolar ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung in Höhe von mindestens € 1 Mio. für Personenschäden und Sachschäden für die von der Anlage ausgehenden Gefahren gegenüber dem Kunden einschließlich Dritter abzuschließen und für die Dauer dieses Vertrages zu unterhalten sowie dem Kunden den Abschluss auf Verlangen vorzuweisen.


(9) Der Kunde ist verpflichtet, seinem Haftpflicht- und Gebäudeversicherer den Betrieb der Anlage vor Inbetriebnahme anzuzeigen.

§ 14 Rechtsübertragung, Sicherungseigentum, Grundstücksveräußerung, Erbfall


(1) Die Parteien sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn die andere Partei zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die andere Partei nicht innerhalb von acht Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. Auf diese Folgen ist die andere Partei in der Mitteilung gesondert hinzuweisen.


(2) zolar ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag als Gesamtheit an eine finanzierende Bank, an einen von der finanzierenden Bank benannten Dritten oder ein mit zolar verbundenes Unternehmen zu übertragen sowie Ansprüche aus diesem Vertrag abzutreten. Der Kunde stimmt der Übertragung und Abtretung hiermit unwiderruflich zu.


(3) zolar ist berechtigt, die in ihrem Eigentum stehende Anlage, einschließlich der Komponenten und Nebenanlagen an die finanzierende Bank oder an eine von der finanzierenden Bank benannten Dritten als Sicherheit zu übereignen (Sicherungseigentum). zolar wird mit der finanzierenden Bank bzw. dem von der finanzierenden Bank benannten Dritten vereinbaren, dass die Anlage bei Ausübung der Kaufoption durch den Kunden gem. § 14 freigegeben wird. Der Kunde stimmt der Übertragung und Abtretung zu.


(4) Sind mehrere Personen Vertragspartner von zolar, wird mit dem Tod des einen Kunden das Vertragsverhältnis allein mit dem überlebenden Kunden fortgesetzt, sofern dieser Eigentümer oder Miteigentümer des Grundstücks bzw. des Gebäudes ist, auf bzw. in dem die Anlage installiert ist. Sofern der überlebende Kunde nicht Eigentümer oder Miteigentümer des Grundstücks bzw. des Gebäudes ist, auf bzw. in dem die Anlage installiert ist, gehen mit dem Tod des einen Kunden die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf seinen Erben über. Vertragspartner von zolar im zolar Wow Vertrag sind sodann sowohl der überlebende Kunde als auch die Erben des verstorbenen Kunden. Der Erbe weist seine Erbenstellung auf Verlangen von zolar nach.


(5) Der Kunde verpflichtet sich, bei Veräußerung des Grundstücks, auf dessen Dach die Anlage errichtet wurde, entweder von der Kaufoption Gebrauch zu machen oder den Verkauf des Grundstücks an die Bedingung zu knüpfen, dass der Grundstückserwerber als Rechtsnachfolger auf Seiten des Kunden in die Rechte und Pflichten dieses Vertrages eintritt. Die Bedingung tritt ein, wenn der Kunde, der Grundstückserwerber und zolar die Vertragsübernahme vereinbaren. Schließt der Kunde einen unbedingten Kaufvertrag über das Grundstück, auf dessen Dach die Anlage errichtet wurde oder stimmt er der Vertragsübernahme nicht zu und macht nicht von seiner Kaufoption Gebrauch, haftet er für den zolar hieraus entstehenden Schaden. Der Kunde wird von den Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag erst zu dem Zeitpunkt frei, zu dem der Erwerber schriftlich in diesen Vertrag eintritt.

§ 15 Außerordentliche Kündigung


(1) Die Parteien haben das Recht den Vertrag außerordentlich zu kündigen (§ 314 BGB). Eine außerordentliche Kündigung kommt insbesondere in Betracht, wenn

a) die andere Partei die Erfüllung ihrer Vertragspflichten in nicht unwesentlicher Art und Weise aufgrund einer Vermögensverschlechterung aussetzt oder dies ankündigt oder

b) ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen der anderen Partei oder eines wesentlichen Teils ihres Vermögens eingeleitet wurde oder

c) erforderliche Genehmigungen oder Erlaubnisse, die für die Errichtung und den Betrieb der Anlage wesentlich sind, wie etwa Baugenehmigungen, Netzanschlusszusagen des Netzbetreibers, Anforderungen von Denkmalbehörden, nicht erteilt oder bereits erteilte Genehmigungen aufgehoben, widerrufen oder zurückgenommen werden oder diese nur mit für eine Partei unzumutbaren Auflagen erteilt werden. Die Unzumutbarkeit ist insbesondere anzunehmen, sofern aufgrund der Auflagen die Errichtung der Anlage für zolar mit einem zusätzlichen Aufwand in Höhe von mindestens € 5.000,00 (netto) verbunden wäre.

Eine außerordentliche Kündigung kommt für zolar weiterhin in Betracht, wenn

d) der Kunde zwei aufeinanderfolgende Raten nicht zahlt oder

e) die Errichtung der Anlage entgegen den Angaben des Kunden aufgrund der Statik des Gebäudes bzw. des Dachs nicht möglich ist oder

f) der Kunde keinen Netzanschluss vorhält oder dieser dauerhaft unterbrochen ist oder

g) der Kunde das Eigentum am Grundstück mit der verpachteten Dachfläche verliert oder

h) der Kunde das Grundstück, auf dem das Gebäude steht, auf dessen Dach die Anlage errichtet wird, veräußert, ohne den Grundstückskaufvertrag unter die Bedingung zu stellen, dass der neue Grundstückseigentümer in die Rechte und Pflichten dieses Vertrages tritt und der Kunde auch nicht von der Kaufoption gem. § 7 Gebrauch ge-macht hat.


(2) Die Kündigung bedarf der Textform.


(3) Wird der Vertrag aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung des Kunden gekündigt, schuldet der Kunde Ersatz des zolar durch die Kündigung entstandenen Schadens.
Der Schaden berechnet sich nach der aufgrund der Kündigung nicht zu entrichtenden Monatsmiete gemäß Ziffer 6 des zolar Wow-Vertrages für den Zeitraum der Kündigung bis zum Ablauf der Erstlaufzeit (Ziffer 7 zolar Wow-Vertrages), abzüglich der zu erwartenden Ertragserlöse, die zolar durch den Weiterbetrieb der Anlage beanspruchen kann:

a) Die Berechnung der Monatsmiete erfolgt grundsätzlich nach vollen Monaten, mit Ausnahme des Monats, in dem die Kündigung wirksam wird (Kündigungsmonat). Für den Kündigungsmonat erfolgt die Berechnung Monatsmiete zeitanteilig (pro rata temporis).

b) Der Ermittlung der zu erwartenden Ertragserlöse liegt die Einspeisevergütung pro Kilowattstunde zugrunde, die sich nach den gesetzlichen Vorgaben des EEG für die Anlage ergibt. Diese wird multipliziert mit der zu erwartenden Stromproduktion der Anlage.

c) Für die Ermittlung der zu erwartenden Stromproduktion wird die bisherige durchschnittliche Jahresstromproduktion der Anlage während der Laufzeit des Vertrages bis zum Wirksamwerden der Kündigung zugrunde gelegt. Die bisherige durchschnittliche Jahresstromproduktion wird dann durch 12 geteilt und multipliziert mit der Anzahl der bis zum Ablauf der vertraglichen Erstlaufzeit verbleibenden Monate. Für den Kündigungsmonat, berechnet sich die Stromproduktion wie folgt: Durchschnittliche Monatsstromproduktion der Anlage während der bisherigen Laufzeit des Vertrages geteilt durch die Gesamtzahl der Tage des Kündigungsmonats, multipliziert mit der Anzahl der Tage, die ab dem Tag der Wirksamkeit der Kündigung bis zum Monatsende verbleibt. Wird der Vertrag innerhalb der ersten 12 Monate gekündigt, wird die bisherige Stromproduktion während der Dauer der Vertragslaufzeit auf die zu erwartende Jahresstromproduktion hochgerechnet. Die aufgrund der jahreszeitlich unterschiedlichen Sonnenintensität schwankende Stromproduktion wird auf Grundlage allgemein anerkannter Erfahrungswerte berücksichtigt.

d) zolar weist dem Kunden auf Wunsch die Berechnung nach. Der Schaden darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, der Schaden sei nicht entstanden oder in wesentlich geringer Höhe als durch zolar berechnet.

§ 16 Rückbau, Dachflächen- und Standortmiete, Folgen bei Vertragsbeendigung, Weiterbetrieb durch zolar


(1) Endet der zolar Wow Vertrag nach Ablauf des 31.12. des 20. auf das Jahr der Inbetriebnahme der PV-Anlage i.S.v. § 3 Nr. 30 EEG folgenden Kalenderjahres, ist zolar verpflichtet, die Anlage, soweit sie in seinem Eigentum steht, auf eigene Kosten vom Grundstück des Kunden fachmännisch nach dem Stand der Technik zu entfernen. Die Pflicht zur Beseitigung entfällt, wenn der Kunde sie gem. § 7(3) erwirbt.


(2) Die Rückbaupflicht umfasst sämtliche von zolar unter diesem Vertrag verbaute Materialien, sofern der Abbau unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist.


(3) Endet der zolar Wow Vertrag vor Ablauf des 31.12. des 20. auf das Jahr der Inbetriebnahme der PV-Anlage i.S.v. § 3 Nr. 30 EEG folgenden Kalenderjahres gleich aus welchem Grund, und hat der Kunde nicht von seiner Kaufoption gem. § 7 Gebrauch gemacht, hat zolar das Recht, die PV-Anlage und nach ihrer Wahl ggf. zusätzlich den Stromspeicher, sofern er Gegenstand des zolar Wow-Vertrages ist, in eigener Verantwortung auf Grundlage und bis zum Ablauf des zwischen den Parteien abgeschlossenen Dachflächen- und Standortmietvertrages zu betreiben. Zu diesem Zwecke hat zolar das Recht und der Kunde es zu dulden, dass zolar die Anlage auf eigene Kosten so umbaut, dass der erzeugte Strom nicht mehr zur Eigenversorgung des Kunden genutzt werden kann, sondern in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. Erforderlichenfalls ist zolar berechtigt, die Strommesseinrichtung auszutauschen und soweit erforderlich weitere Strommesseinrichtungen einzubauen. Zu diesem Zweck steht zolar ein Zutrittsrecht zu den Räumen des Kunden zu, in denen der Zähler verbaut ist. Für den Zutritt gelten § 9(3) und § 9(4) entsprechend. zolar ist gegenüber dem Netzbetreiber zur Anzeige des Wechsels der Messeinrichtung verpflichtet. Der Kunde unternimmt alle für die Anzeige des Wechsels der Messeinrichtung erforderlichen Handlungen und gibt die hierfür erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Netzbetreiber ab. zolar macht von dem Recht auf Weiterbetrieb Gebrauch, indem sie innerhalb von 4 Wochen nach vorzeitiger Vertragsbeendigung den Kunden in Textform über den Weiterbetrieb der Anlage informiert. Dabei wird zolar auch erklären, ob der Stromspeicher vom Weiterbetrieb umfasst ist oder nur die PV-Anlage weiterbetrieben wird.

§ 17 Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen


Die Regelungen des zolar Wow-Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, EEG, NAV, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse der BNetzA). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die zolar nicht veranlasst und auf sie er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Lücke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist zolar verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme des Entgelts - unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn zolar dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von zolar in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

§ 18 Streitbeilegungsverfahren


zolar nimmt nicht an Verfahren mit Verbrauchern zur außergerichtlichen Streitbeilegung im Sinne des VSBG zu Rechten und Pflichten aus dem Vertrag oder zum Bestehen des Vertrages teil.

§ 19 Schlussbestimmungen


(1) Diese Bedingungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Textform.


(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.


(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin.

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

An die


zolar Wow I GmbH

Oranienstraße 185

10999 Berlin

E-Mail: info@zolar.de

Telefax: +49 30 36 428 4569


Hiermit widerrufe(n) ich/wir () den von mir/uns () abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren ()/ die Erbringung der folgenden Dienstleistung ()


Bestellt am ()/erhalten am () ______________________________

Name des/der Verbraucher(s) ______________________________

Anschrift des/der Verbraucher(s) ______________________________

Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)


Datum: ______

(*) Unzutreffendes streichen.