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Gebäudeenergiegesetz (GEG) stärkt Solaranlagen

Seit dem 01.11.2020 regelt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) die Anforderungen an die Energieeffizienz und die Nutzung von Erneuerbaren Energien im Neubau und bei Sanierungen.

Mit dem neuen Gesetz hat die Bundesregierung alle Vorschriften für die Energieeffizienz von Gebäuden zusammengefasst. Neben der Energieeinsparverordnung hat es auch das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) abgelöst. Damit sind die EU-Gebäuderichtlinie von 2018 und das Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung umgesetzt worden.

Wer neu baut oder umfassend saniert, muss die geforderte Energieeffizienz und die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien erfüllen. Im GEG sind Änderungen enthalten, die für Planer und Bauherren interessant sind. Unter anderem ist es jetzt möglich, die gebäudenahe Stromerzeugung mit einer Photovoltaikanlage als Effizienzmaßnahme anzurechnen.

Damit wird die Photovoltaikanlage auf privaten Hausdächern deutlich attraktiver. Dank der Änderungen im GEG reduziert die Photovoltaikanlage nun den Primärenergiebedarf des Gebäudes. Ein Batteriespeicher sorgt für eine weitere Absenkung des Energiebedarfs.

Darüber hinaus kann die Photovoltaikanlage jetzt auch den geforderten Anteil zur Deckung des Wärme- und Kältebedarfs mit erneuerbaren Energien decken. So können Solaranlagenbetreiber den erzeugten Solarstrom auch anderweitig nutzen, z. B. für eine Wärmepumpe.

Die EU-Richtlinie sieht einen Niedrigstenergiestandard für alle Neubauten ab dem Jahr 2021 vor. Was aber heißt das im Detail und welche Änderungen ergeben sich daraus für (zukünftige) Eigenheimbesitzer? Wir möchten dir die wichtigsten Änderungen im Gebäudeenergiegesetz vorstellen und dabei vor allem auf die Vorteile für deine eigene Photovoltaikanlage eingehen.


Aktualisiert am:5.3.2024 | Andreas Kühl | 9 Min. Lesezeit

Über uns Autor:innen

Photovoltaik zur Deckung der Nutzungspflicht von erneuerbaren Energien

Wirft man einen Blick auf das Gebäudeenergiegesetz, so stellt man fest, dass nach § 10 jeder Neubau als Niedrigstenergiegebäude zu errichten ist. Das bedeutet zunächst, dass der Gesamtenergiebedarf des Hauses einen festgeschriebenen Höchstwert nicht überschreiten darf und Energieverluste durch einen entsprechenden Wärmeschutz vermieden werden müssen. Gleichzeitig muss der Wärme- und Kälteenergiebedarf anteilig durch die Nutzung erneuerbarer Energien gedeckt werden.

Das ist zunächst nichts Neues, schließlich war der Anteil an erneuerbaren Energien bereits mit dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) festgeschrieben. Hier war jedoch lediglich von Solarthermie, Umweltwärme oder Biowärme zur anteiligen Deckung des Energiebedarfs die Rede. Mit dem neuen GEG ist nach § 36 jedoch zusätzlich die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien möglich. Somit kann nun auch die Photovoltaik rechnerisch ihren Beitrag zur Deckung des Energiebedarfs leisten.

Installation einer PV-Anlage durch zolar - neues Energiegesetz Deutschland

Die Anforderung gilt dabei als erfüllt, „wenn durch die Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien nach Maßgabe des § 23 Absatz 1 der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent gedeckt wird.” Wird die Photovoltaikanlage auf einem Wohngebäude installiert, so gilt die Anforderung an diesen Mindestanteil dann als erfüllt, wenn „eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie installiert und betrieben wird, deren Nennleistung in Kilowatt mindestens das 0,03-fache der Gebäudenutzfläche geteilt durch die Anzahl der beheizten oder gekühlten Geschosse nach DIN V 18599-1: 2018-09 beträgt.”

Eine Beispielrechnung:

  • Gebäudenutzfläche 200 m²
  • Beheizte Geschosse : 2
  • Formel: 0,03 x 200 : 2
  • Mindestleistung der PV-Anlage : 3 kWp

Selbst bei einer Gebäudenutzfläche von 400 m² müsste die PV-Anlage lediglich 6 kWp Leistung erzielen. Da die durchschnittliche Anlagengröße heutzutage jedoch bereits bei 10 kWp liegt, stellt dieser Mindestanteil für die meisten Eigenheimbesitzer kein Problem dar.

Solarstrom auf den Jahres-Primärenergiebedarf anrechnen

§ 36 GEG ist nicht die einzige Neuerung in Sachen Photovoltaik. Auch die Art und Weise, wie Strom aus erneuerbaren Energien angerechnet werden darf, hat sich geändert. Der von der Solaranlage erzeugte Strom darf nach § 23 bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs des Hauses in Abzug gebracht werden, sofern er

  • im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt wird und
  • vorrangig in dem Gebäude unmittelbar nach Erzeugung oder nach vorübergehender Speicherung selbst genutzt und
  • nur die überschüssige Strommenge in das öffentliche Netz eingespeist wird.

Eigenheimbesitzer haben im Regelfall die Solaranlage auf ihrem Haus installiert und der Solarstrom wird direkt im Haus verbraucht. Eigenverbrauch ist für sie ohnehin die wirtschaftlich attraktivste Lösung. So ist die neue Regelung hier besonders interessant.

Bisher konnte der selbst erzeugte Solarstrom nach der EnEV nicht vom Jahres-Primärenergiebedarf abgezogen werden. Nur ein Abzug vom elektrischen Energiebedarf der Anlagentechnik war möglich, jedoch sehr aufwändig. Aus diesem Grund ist Abschnitt 2 des § 23 besonders wichtig für Planer, Energieberater und künftige Eigenheimbesitzer. Denn dieser legt fest, wie groß der Anteil sein darf, um den der Jahres-Primärenergiebedarf verringert werden darf.

In Abzug gebracht werden dürfen dabei:

  • für eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ohne Nutzung eines elektrochemischen Speichers 150 Kilowattstunden je Kilowatt installierter Nennleistung und ab einer Anlagengröße mit einer Nennleistung in Kilowatt in Höhe des 0,03-fachen der Gebäudenutzfläche geteilt durch die Anzahl der beheizten oder gekühlten Geschosse nach DIN V 18599-1: 2018-09 zuzüglich das 0,7-fache des jährlichen absoluten elektrischen Endenergiebedarfs der Anlagentechnik, jedoch insgesamt höchstens 30 Prozent des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes, und
  • für eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien mit Nutzung eines elektrochemischen Speichers von mindestens 1 Kilowattstunde Nennkapazität je Kilowatt installierter Nennleistung der Erzeugungsanlage 200 Kilowattstunden je Kilowatt installierter Nennleistung und ab einer Anlagengröße mit einer Nennleistung in Kilowatt in Höhe des 0,03-fachen der Gebäudenutzfläche geteilt durch die Anzahl der beheizten oder gekühlten Geschosse nach DIN V 18599-1: 2018-09 zuzüglich das 1,0-fache des jährlichen absoluten elektrischen Endenergiebedarfs der Anlagentechnik, jedoch insgesamt höchstens 45 Prozent des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes.
LG Stromspeicher installiert von zolar - Photovoltaikanlage Gebäudebestandteil

Stromspeicher werden belohnt

Bei einer Solaranlage mit Batteriespeicher erhöht sich der Abzug von 150 auf 200 kWh pro kWp installierter Nennleistung. Zusätzlich dürfen ab einer Anlagengröße mit einer Nennleistung in Kilowatt in Höhe des 0,03-fachen der Gebäudenutzfläche geteilt durch die Anzahl der beheizten Geschosse 70 Prozent des jährlichen absoluten Endenergiebedarfs der Anlagentechnik abgezogen werden, wobei sich dieser Wert mit einem Stromspeicher auf 100 Prozent erhöht.

So darfst du mit einer Photovoltaikanlage mit Speicher bis zu 45 Prozent deines Primärenergiebedarfs kompensieren. Die Photovoltaikanlage kann damit einen wichtigen Beitrag zur Einhaltung der Grenzwerte leisten, egal ob es der Mindestwert ist oder ein höherer für die Förderung.

Als Ausgangswert ist dabei stets der Jahres-Primärenergiebedarf zu verwenden, der sich ohne Anrechnung des Stroms aus erneuerbaren Energien ergibt.

Solltest du eine Stromdirektheizung betreiben, so wird der monatliche Stromertrag deiner Solaranlage dem tatsächlichen Bedarf der Anlagentechnik gegenübergestellt. Dabei sind „bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie die monatlichen Stromerträge unter Verwendung der mittleren monatlichen Strahlungsintensitäten der Referenzklimazone Potsdam nach DIN V 18599-10: 2018-09 Anhang E sowie der Standardwerte zur Ermittlung der Nennleistung des Photovoltaikmoduls nach DIN V 18599-9: 2018-09 Anhang B zu ermitteln.”

Wir haben für dich die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

Ohne StromspeicherMit Stromspeicher
Abzug vom Jahres-Primärenergiebedarf150 kWh je kWp inst. Leistung200 kWh je kWp inst. Leistung
Zusätzlicher Abzug ab dem 0,03-fachen der Gebäudenutzfläche geteilt durch die Anzahl der beheizten Geschosse70 Prozent des el. Endenergiebedarfs der Anlagentechnik100 Prozent des el. Endenergiebedarfs der Anlagentechnik
Maximaler Abzug vom Jahres-Primärenergiebedarf30 Prozent des errechneten Jahres-Primärenergiebedarfs45 Prozent des errechneten Jahres-Primärenergiebedarfs

Bedeutung für Solaranlagenbetreiber

Was aber bedeuten diese Änderungen jetzt für Photovoltaik-Interessenten?

Ganz einfach: Photovoltaikanlagen haben jetzt einen deutlich größeren Einfluss auf die energetische Beurteilung von Wohngebäuden. Denn Eigenheimbesitzer können den seit 2009 geforderten Anteil der erneuerbaren Energien nun auch durch die Erzeugung von Solarstrom decken. Dies war mit der bisherigen Energieeinsparverordnung nicht möglich.

Als Bauherr oder Bauherrin hast du zwei Vorteile, wenn du dich bei einem Neubau für die Installation einer Solaranlage entscheidest:

  • Du kannst den errechneten Jahres-Primärenergiebedarf deines Hauses mit Hilfe des selbst erzeugten Solarstroms verringern und
  • du kannst den erzeugten Solarstrom nutzen, um den geforderten Anteil erneuerbarer Energien zu decken.

Die Photovoltaikanlage ist ein wichtiger Faktor, um ein höheres Effizienzniveau, wie ein Effizienzhaus 40, zu erreichen. Wer also bei Neubau oder Sanierung ein höheres Effizienzniveau anstrebt, um die Emissionen zu reduzieren, kann eine attraktive Förderung über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) erhalten.

zolar Family zuhause auf dem Sofa - Primärenergiebedarf

Fazit

Das neue Gebäudeenergiegesetz trägt dazu bei, die energetischen Standards für Neubauten auch im Privatbereich an die neue EU-Gebäuderichtlinie anzupassen. Das Bauen und Wohnen wird auf diese Weise noch energieeffizienter und umweltfreundlicher.

Langfristiges Ziel der Europäischen Union ist es, die Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor zu reduzieren. Sie machen hierzulande etwa 30 Prozent der Gesamt-CO2-Emissionen aus. So wird es realistischer, einen klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen.

Für Planer und Bauherren ist diese Entwicklung besonders interessant. Denn nun ist es möglich, den Solarstrom zu nutzen, um den Jahres-Primärenergiebedarf zu senken und den geforderten Anteil an erneuerbaren Energien zu decken. Somit lohnt es sich doppelt, wenn du eine Solaranlage kaufst. Denn du sparst bares Geld und erfüllst gleichzeitig die gesetzlichen Bedingungen an die Energieeffizienz deines Hauses.

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