zolar Easypay Flexible Ratenzahlung für deine PV-Anlage – schon ab 64 € im Monat.

Allgemeine Geschäftsbedingungen zolar Easypay

Version 1.2 vom 1. Februar 2024

AGB für zolar Easypay
(Ratenkauf von PV-Anlagen)

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln das Vertragsverhältnis zwischen der ZOLAR GmbH, Oranienstraße 185, 10999 Berlin, eingetragen beim Handelsregister des Amtsgerichts Berlin Charlottenburg unter HRB 177906 B, vertreten durch die Geschäftsführung, Telefon: +49 30 36 428 45 67, Telefax: +49 30 36 428 45 69, E-Mail: kundenbetreuung@zolar.de („zolar“ oder „wir/uns/unser“) und einem Kunden („Kunde“ oder „Sie/Ihr”), welcher über eine unserer Webseiten (www.zolar.de und konfigurator.zolar.de) einen Vertrag über die Lieferung, Montage, Installation und Inbetriebnahme von Anlagen mit zolar abschließt und mit zolar als Bezahloption „zolar Easypay“ vereinbart.

Unsere AGB gelten nur für Verbraucher als Kunden, da zolar „zolar Easypay" nur gegenüber Verbrauchern anbietet. Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Die aktuelle Version der AGB können Sie jederzeit unter https://static.zolar.de/legal/AGB_ZOLAR_Easypay.pdf einsehen, ausdrucken und herunterladen.

1. Allgemeines zu „zolar Easypay“

Bei der „zolar Easypay“ (nachfolgend auch als „Ratenkauf“ bezeichnet) vereinbaren zolar und der Kunde im Vertrag, dass der Kunde den Gesamtkaufpreises (siehe unter Ziffer 7.1) in mehreren Teilzahlungen über die vereinbarte Laufzeit der Teilzahlungsvereinbarung (nachfolgend als „Ratenzahlungsvereinbarung“ bezeichnet) an zolar zahlt. Diese Teilzahlungen bestehen aus einer ggf. vereinbarten Anzahlung und mehreren Raten. Hierbei handelt es sich um einen Ratenkauf. Für den Ratenkauf zahlt der Kunde zudem über die Laufzeit der Ratenzahlungsvereinbarung Zinsen an zolar; diese Zinsen fallen allerdings erst mit der 1. Rate an und sind (anteilsmäßig) in den Raten enthalten. Die Rate setzt sich insoweit aus einem Zins- und einem Tilgungsanteil zusammen. Beim Ratenkauf handelt es sich um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub in Form eines Teilzahlungsgeschäfts im Sinne des § 506 Abs. 3 BGB.

Hinweis: Soweit eine Anzahlung vereinbart worden ist, dient diese ausschließlich der anteiligen Tilgung der Kaufpreisschuld. Die Anzahlung reduziert dadurch die Gesamtkosten des Ratenkaufs und beeinflusst damit auch die Höhe der zu zahlenden Raten und Zinsen. Bei der Anzahlung handelt es sich allerdings nicht um eine Rate, da sie nur der anteiligen Tilgung der Kaufpreisschuld dient, nicht jedoch der Tilgung der für den Ratenkauf zu zahlenden Zinsen.

2. Vertragsschluss

2.1

zolar betreibt unter den Domains www.zolar.de und konfigurator.zolar.de Webseiten, auf denen ein maßgeschneidertes Leistungspaket – von der Antragsstellung bis zur Inbetriebnahme – hinsichtlich der Lieferung, Montage, Installation und Inbetriebnahme einer Solaranlage und / oder eines Stromspeichersystems bestellt werden kann (das Gesamtleistungspaket je nach Wahl des Kunden nachfolgend als „Vorhaben“ bezeichnet). Dabei können Sie zwischen der Bestellung einer Solaranlage, einer Solaranlage mit Stromspeicher oder eines Stromspeichers zum Nachrüsten, jeweils mit weiteren angebotenen Komponenten auswählen, die anschließend im jeweiligen Angebotsvorschlag (wie in Ziffer 2.3 definiert) näher beschrieben werden (nachfolgend zusammenfassend bezeichnet als „Anlage“).

2.2

Die auf unseren Webseiten dargestellten Beispiele stellen jeweils keine verbindlichen Angebote seitens zolar dar. Weiter stellen die errechneten Erträge bzw. Gewinne, die durch die Nutzung einer Anlage erzielt werden können, reine Prognosen dar und können den tatsächlichen Fall nicht abbilden, da dies von Ihrem individuellen Vorhaben abhängig ist; sie stellen daher keine Beschaffenheitsvereinbarung dar.

2.3

Der Kunde gibt auf der von ihm ausgewählten Webseite durch Ausfüllen eines Webformulars zunächst Daten an, die für sein geplantes Vorhaben von Bedeutung sind. Der Kunde kann diese Daten jederzeit ändern und einsehen, bevor er sie absendet. Auf Basis der an uns übermittelten Daten und nach der weiteren Anforderung von Fotos des Hauses und bestehender Elektroinstallationen bzw. weiterer Dokumente (wie z.B. Zeichnungen) durch uns erstellen wir einen personalisierten Vorschlag über das Vorhaben zur Lieferung, Montage, Installation und Inbetriebnahme der Anlage (nachfolgend als „Angebotsvorschlag“ bezeichnet). Der Angebotsvorschlag stellt kein verbindliches Angebot von zolar zum Abschluss eines Vertrags dar, sondern dient lediglich als Aufforderung an den Kunden, seinerseits ein Angebot auf Abschluss eines Vertrags gegenüber zolar nach Maßgabe dieser Ziffer 2.3 abzugeben.

Der Angebotsvorschlag wird jeweils mit der Maßgabe erstellt, dass Ihr Hausanschluss mit einem geeigneten Zählerschrank entsprechend der Technischen Anschlussbedingungen Ihres Netzbetreibers ausgestattet ist. Nach Erhalt des Angebotsvorschlags können im zolar Online-Konfigurator Anpassungen des Angebotsvorschlags durch den Kunden vorgenommen werden. Mit Abschluss der Konfiguration durch den Kunden kann die gewählte Anlagenkonfiguration an zolar übermittelt werden und heruntergeladen werden.

Der Kunde gibt, nachdem er die Bezahloption Ratenkauf für das Vorhaben ausgewählt hat und zolar die grundsätzliche Möglichkeit eines Ratenkaufs gegenüber dem Kunden bestätigt hat, mit Klicken des Buttons „Jetzt kaufen“ im zolar Online-Konfigurator ein verbindliches Angebot an zolar ab, einen Vertrag über die gewählte Anlage sowie das Vorhaben gemäß dem (ggf. aktualisierten) Angebotsvorschlag zu schließen (nachfolgend als „Angebot“ bezeichnet). Der Kunde ist 30 Tage nach Absendung an sein Angebot gebunden. Der (ggf. aktualisierte) Angebotsvorschlag ist dabei wesentlicher Bestandteil des Angebots. zolar übermittelt dem Kunden im Nachgang per E-Mail eine Bestellbestätigung in Textform, welche die wesentlichen Vertragsmerkmale zusammenfasst und die AGB sowie die Standardinformationen für Verbraucherkredite enthält. Diese Bestellbestätigung stellt ausdrücklich keine Annahme des Angebots des Kunden dar.

2.4

Nach Abgabe des Angebots durch den Kunden und Klärung der grundsätzlichen Möglichkeit der Umsetzung des Vorhabens kann zolar den Kunden bitten, den zolar Compass (nachfolgend als „App” bezeichnet) auf seinem Smartphone zu installieren und entsprechend der Anleitung eine virtuelle Besichtigung des Gebäudes, auf dem das Vorhaben realisiert werden soll, durchzuführen. Für die Installation der App bekommt der Kunde von zolar einen personalisierten Installationslink zugesendet. Für die Nutzung der App gelten die bei der Installation der App zu akzeptierenden Nutzungsbedingungen. Alternativ oder ggf. zusätzlich kann zolar eine Vor-Ort-Besichtigung durch ihre Fachinstallateure durchführen lassen.

2.5

zolar kann innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Absendung des Angebots jenes per Übersendung einer Auftragsbestätigung per E-Mail an den Kunden annehmen. Mit Zugang dieser Auftragsbestätigung beim Kunden kommt der Vertrag zwischen zolar und dem Kunden zustande. Die Auftragsbestätigung enthält den Vertragstext einschließlich der AGB und den Standardinformationen für Verbraucherkredite in Textform; diese Dokumente können vom Kunden in wiedergabefähiger Form gespeichert werden. Zu Dokumentationszwecken speichert zolar den Vertragstext.

2.6

Insbesondere wird zolar den Vertrag mit dem Kunden nicht abschließen, wenn nach Durchführung einer Kreditwürdigkeitsprüfung (siehe Ziffer 3) erhebliche Zweifel daran bestehen, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen unter dem Vertrag vertragsgemäß nachkommen wird.

2.7

Für den Fall, dass der Kunde die Option „Beantragung einer Förderung / Finanzierung“ im Online-Konfigurator ausgewählt hat, steht der Vertrag unter der auflösenden Bedingung der Ablehnung oder Nichtgewährung der Förderung / Finanzierung. Nichtgewährung liegt vor, wenn die Förderung nicht innerhalb von zwölf (12) Monaten bzw. die Finanzierung nicht innerhalb von drei (3) Monaten nach Vertragsschluss beschieden wird.

2.8

Zur Überprüfung der Umsetzbarkeit des Vorhabens kann nach Vertragsschluss eine Vor-Ort-Besichtigung durch unsere Fachinstallateure stattfinden. Regelmäßig findet diese statt, wenn keine virtuelle Besichtigung nach Ziffer 2.4 stattgefunden hat. Für den Fall, dass hierbei Abweichungen von den zuvor vom Kunden gemachten Angaben erkennbar werden, die eine Planungsänderung für die Anlage bzw. das Vorhaben erfordern, behält sich zolar das Recht vor, die versprochene Leistung unter Berücksichtigung der betroffenen Interessen entsprechend zu ändern. Dabei wird die Zumutbarkeit für den Kunden berücksichtigt. Sollte dabei auch eine Anpassung der Gegenleistung des Kunden notwendig werden, so sind solche Anpassungen, die zu Gunsten des Kunden wirken (günstigerer Preis) vom einseitigen Änderungsvorbehalt von zolar erfasst. Sollte eine Preiserhöhung notwendig werden, kann eine solche nur durch eine gemeinsame Vertragsanpassung zwischen dem Kunden und zolar erfolgen. Für den Fall, dass die Vor-Ort-Besichtigung ergibt, dass das Vorhaben auch unter Anpassung des Vertrags nicht möglich ist oder eine nötige Anpassung nicht stattfindet (z.B. keine Einigung auf eine Preiserhöhung), ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und der Vertrag ist rückabzuwickeln. Vorstehendes gilt gleichermaßen, wenn lediglich eine virtuelle Besichtigung und keine Vor-Ort-Besichtigung stattgefunden hat und die Erforderlichkeit einer Planänderung aus den Informationen aus der virtuellen Besichtigung nicht zu erkennen ist, sondern erst bei dem Installationstermin erkennbar wird.

3. Kreditwürdigkeitsprüfung

3.1

Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrags mit dem Kunden ist für zolar, dass der Kunde über eine ausreichende Kreditwürdigkeit verfügt. zolar prüft daher vor Abschluss des Vertrags die Kreditwürdigkeit des Kunden und übermittelt zum Zwecke dieser Bonitätsprüfung die im Vorfeld des Vertragsabschlusses erhobenen personenbezogenen Daten des Kunden an eine Wirtschaftsauskunftei (z.B. die SCHUFA). Zudem kann zolar zum Zwecke dieser Kreditwürdigkeitsprüfung vom Kunden Auskunft über seine Einkommenssituation (z.B. Vorlage von Gehaltsnachweisen) verlangen. Die letzte Entscheidung über die Kreditwürdigkeit wird von einem Menschen getroffen.

3.2

zolar muss den Kunden unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis dieser Kreditwürdigkeitsprüfung unterrichten, wenn der Abschluss des Vertrags aufgrund dieser Kreditwürdigkeitsprüfung abgelehnt wird. Dies gilt nicht, wenn eine entsprechende Unterrichtung durch die Rechtsvorschriften der Europäischen Union untersagt ist oder den Zielen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zuwiderläuft.

4. Allgemeine Pflichten des Kunden bei Nutzung unserer Webseiten

4.1

Zum Zwecke der Angebotserstellung müssen persönliche Daten wie Vor- und Nachname, Telefonnummer und E-Mail-Adresse übermittelt werden. Dabei dürfen Sie nicht den Namen einer dritten (realen oder erfundenen) Person verwenden, in der Absicht, sich als diese dritte Person auszugeben. Sie dürfen ausschließlich Ihren Realnamen verwenden.

4.2

Alle Kunden müssen volljährig und voll geschäftsfähig sein. Wir behalten uns vor, in Verdachtsfällen weitere Informationen bzw. Unterlagen von Kunden anzufordern, um deren Existenz, Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit zu verifizieren.

5. Leistungserbringung durch zolar

5.1

zolar verpflichtet sich, die bestellten Anlagen mangelfrei zu liefern und eine fachgerechte Montage, Installation und Inbetriebnahme der jeweiligen Anlage gemäß dem Vorhaben vorzunehmen. Angaben der Hersteller zu bestellten/gelieferten Komponenten z.B. in Datenblättern oder anderen Herstellerproduktinformationen sind allein Sache der jeweiligen Hersteller. Diese Informationen macht sich zolar nicht zu eigen. Relevant für die Mangelfreiheit sind lediglich die Angaben des ggf. nach Ziffer 2.3 (nach-) konfigurierten Angebotsvorschlags. Angaben der Hersteller basieren in der Regel auf Idealbedingungen, die in der Praxis nicht vorkommen. Aus diesem Grund sind auch jegliche Ertragsprognosen und Wirtschaftlichkeitsanalysen unverbindlich.

5.2

Die Lieferung der Waren gemäß dem Vorhaben erfolgt über einen externen Dienstleister.

5.3

Die Lieferung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, per Spedition frei Bordsteinkante. Der Kunde ist verpflichtet, die Waren bis zum Beginn der Montagearbeiten pfleglich zu verwahren und insbesondere gegen Witterungseinflüsse und Diebstahl / Vandalismus in geeigneter Form zu schützen.

5.4

zolar behält sich vor, bei Nichtverfügbarkeit bestimmter Komponenten für die Anlage solche Komponenten mit vergleichbarer Qualität und Ausstattung für die Anlage zu liefern, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

5.5

Die Liefer- und Leistungstermine stimmen zolar und der Kunde individuell nach Vertragsabschluss ab.

5.6

zolar erbringt die Lieferungen und Leistungen nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

5.7

zolar ist berechtigt, Dritte mit der Leistungserbringung zu beauftragen (z.B. Speditionen, Installationspartner).

6. Bedingungen und Voraussetzungen beim Kunden; Pflichten des Kunden

6.1

Der Kunde ist für die Bereitstellung der jeweils aktuellen und anwendbaren (bau-)rechtlichen Anforderungen verantwortlich, die die Montage, Installation und Inbetriebnahme der Anlage voraussetzt.

6.2

Der Kunde ist dafür verantwortlich, sämtliche für die Montage, Installation und Inbetriebnahme der Anlage notwendigen Zustimmungen, Genehmigungen und / oder Mitteilungen vor dem Beginn der Montage der Anlage einzuholen. Dies gilt nicht, soweit zolar und der Kunde ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Die Vollmachtserteilung allein stellt noch keine ausdrückliche Vereinbarung dar.

6.3

Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass das Gebäude, worauf sich das Vorhaben bezieht, die Anlage tragen kann. Insbesondere hat er ggf. das betreffende Gebäude auf dessen Eignung, insbesondere die Tragfähigkeit des Daches, für die Montage einer solchen Anlage mittels Auftrag eines entsprechenden Fachmanns (Baustatiker) auf eigene Kosten auf Standsicherheit zu überprüfen. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass das Gebäude über eine funktionsfähige Blitzschutz- und Überspannungsschutztechnik verfügt. Weiterhin muss im Gebäude ein Schutzpotentialausgleich in Form einer Haupterdungsschiene vorhanden sein. Dies gilt jeweils nicht, soweit zolar und der Kunde ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.

6.4

Der Kunde ist, soweit nicht abweichend vereinbart, verantwortlich für

6.4.1

die Überprüfung der für die Einspeisung erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen gegenüber dem Netzbetreiber; zolar weist darauf hin, dass es in seltenen Ausnahmefällen möglich sein kann, dass Netzbetreiber den Anschluss aus nicht von zolar zu vertretenen Umständen verweigern; die Nutzung ist dann nur für den Eigenverbrauch möglich;

6.4.2

die Bereitstellung eines Funkrundsteuerempfängers sowie ggf. weitere durch neue gesetzliche Vorgaben erforderlich werdende Komponenten oder Maßnahmen, wobei zolar abweichend davon den erstmaligen Einbau der erforderlichen Messeinrichtung, die für die Messung der in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten EEG-Strommengen erforderlich ist, koordiniert;

6.4.3

die Stellung von geeigneten Ersatzziegeln (wenigstens ein Ziegel pro Modul), sofern es sich um ein Ziegeldach handelt;

6.4.4

die Herstellung eines neuen bzw. Änderung und Aufrechterhaltung eines bestehenden Netzanschlusses zum Strombezug;

6.4.5

die Überprüfung der elektrischen Kundenanlage auf deren Eignung für die Anlage bzw. die Herstellung der Eignung der vorhandenen elektrischen Kundenanlage;

6.4.6

einen eventuell erforderlichen Wechsel des Zählerschranks (was bei alten Hausanschlüssen der Fall sein kann) oder des Stromzählers;

6.4.7

die Übernahme von Abgaben oder Umlagen, die auf die Einspeisevergütung oder den Eigenverbrauch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder danach erhoben werden;

6.4.8

die Einhaltung der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung („EEG“) oder anderen gesetzlichen Vorgaben dem Anlagenbetreiber obliegenden Verpflichtungen und Mitwirkungspflichten für die Einspeisung des Solarstroms sowie den Erhalt der Vergütung (gemäß EEG), wie z.B. die Meldung an die Bundesnetzagentur

soweit zolar und der Kunde ausdrücklich nicht etwas anderes vereinbart haben. Die Vollmachtserteilung allein stellt noch keine ausdrückliche Vereinbarung dar.

6.5

Der Kunde erklärt außerdem, dass das Gebäude, auf dem die Anlage montiert werden soll, in seinem Eigentum steht oder er eine anderweitige Berechtigung zum Vertragsschluss hinsichtlich der Montage, Installation und Inbetriebnahme der Anlage für dieses Gebäudes besitzt.

6.6

Der Kunde bestätigt weiterhin, dass er der Betreiber der Anlage sein wird

6.7

Die in Ziffer 6.1 bis einschließlich 6.5 genannten Voraussetzungen sind vom Kunden rechtzeitig vor Montage der Anlage und auf dessen Kosten zu veranlassen und sind jeweils Voraussetzung unserer Leistungserbringung für die Montage, Installation und Inbetriebnahme der Anlage und Umsetzung des Vorhabens. Wir behalten uns vor, zum Zwecke der Verifizierung des Vorliegens der Voraussetzungen aus Ziffer 6.1 bis einschließlich 6.5 weitere Nachweise anzufordern.

6.8

Soweit zur Erbringung unserer Leistungen gemäß dem Vorhaben erforderlich, wird der Kunde uns bzw. den von uns beauftragten Dritten nach Terminabstimmung ungehinderten Zugang zu den Grundstücken, Gebäudeteilen bzw. Dachflächen, auf denen die Anlage installiert werden soll, gewähren.

6.9

Der Kunde ist verpflichtet, die Anlage nach erfolgter Inbetriebnahme abzunehmen. Die Abnahme erfolgt durch Unterzeichnung eines Inbetriebnahmeprotokolls durch beide Parteien. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden; etwaige Mängelrechte des Kunden wegen dieser Mängel bleiben unberührt.

7. Kaufpreis, Barzahlungspreis, Zinsen, Gesamtbetrag, Teilzahlungen, Anzahlung, Raten, Zahlungsbedingungen, Sonstige Kosten

7.1

Der Gesamtkaufpreis für das Vorhaben (einschließlich Umsatzsteuer und etwaiger vereinbarter Liefer- und Versandkosten) (insgesamt nachfolgend als „Gesamtkaufpreis“ bezeichnet), der Barzahlungspreis (entspricht dem Gesamtkaufpreis), der Sollzinssatz, der effektive Jahreszins sowie der Gesamtbetrag ergeben sich aus dem Vertrag. Der Gesamtkaufpreis beinhaltet sämtliche Lieferungen und Leistungen von zolar unter dem Vertrag.

7.2

Der Kunde hat den Gesamtkaufpreis beim Ratenkauf in mehreren Teilzahlungen an zolar zu zahlen. Diese Teilzahlungen bestehen aus einer Anzahlung (soweit vereinbart) und mehreren Raten, die während der Laufzeit der Ratenzahlungsvereinbarung an zolar zu zahlen sind. Die für den Ratenkauf anfallenden Zinsen sind in den Raten anteilig enthalten und fallen ab der 1. Rate an.

Hinweis: Eine Anzahlung dient nur der Tilgung der Kaufpreisschuld und ist keine Rate.

7.3

Die Höhe der Anzahlung, die Höhe der Raten und deren Anzahl sowie die Laufzeit der Ratenzahlungsvereinbarung ergeben sich aus dem Vertrag.

7.4

Die Teilzahlungen sind wie folgt zur Zahlung fällig:

7.4.1

Eine etwaige vereinbarte Anzahlung ist 7 Tage nach Zugang der Abschlussrechnung beim Kunden, welche zolar nach Abnahme (siehe Ziffer 6.9), erstellt, zur Zahlung fällig.

7.4.2

Die Raten sind monatlich durch den Kunden wie folgt an zolar zu zahlen:

7.4.2.1

Die 1. Rate ist am letzten Tag desjenigen Monats zur Zahlung fällig, der auf die Abnahme (siehe Ziffer 6.9) folgt.

7.4.2.2

Anschließend werden die weiteren Raten monatlich jeweils am letzten Tag des jeweiligen Monats zur Zahlung fällig.

Beispiel: Abnahme am 10.10.2023: Die Anzahlung ist am 18.10.2023 zur Zahlung fällig (wenn Rechnungszugang 11.10.2023), die 1. Rate wird am 30.11.2023 zur Zahlung fällig, nachfolgende Raten werden jeweils am letzten Tag des jeweiligen Folgemonats (31.12.2023, 31.01.2024 usw.) zur Zahlung fällig

7.5

Sämtliche Zahlungen durch den Kunden erfolgen via SEPA-Lastschrift, wobei keine Gebühren von unserer Seite für die Zahlungsmethoden anfallen. Der Kunde ist verpflichtet, ein entsprechende SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen und für hinreichende Deckung auf seinem Konto zu sorgen.

7.6

Sämtliche Beträge verstehen sich in Euro (EUR) inklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

7.7

Es fallen keine weiteren Kosten für den Ratenkauf an.

7.8

Sollten sich die Material- und/oder Installationskosten bis zum Liefertermin durch lieferantenbedingte Preiserhöhungen um mehr als 10 % erhöhen im Vergleich zum Bestellzeitpunkt, so ist zolar berechtigt, den Gesamtkaufpreis entsprechend zu erhöhen. Dies gilt nur, wenn die avisierte Lieferzeit größer als 4 Monate ist. Dabei sind anderweitig im Auftrag entstandene Kostenminderungen anzurechnen. zolar hat die Pflicht, den Auftragnehmer vor Lieferung der Komponenten über die Preiserhöhung zu informieren. Der Kunde hat das Recht die Preiserhöhung abzulehnen und damit vom Vertrag zurückzutreten.

7.9

Bei einer künftigen, d.h. nach Vertragsschluss eintretenden, gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze ist zolar berechtigt und verpflichtet, die sich hieraus ergebenden Mehr- oder Minderbelastungen an den Kunden unverändert weiterzugeben, soweit die Lieferungen frühestens 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen. In diesem Falle wird zolar eine entsprechend angepasste Auftragsbestätigung an den Kunden zur Kenntnis übermitteln. Einer Zustimmung seitens des Kunden bedarf es nicht, ebenso besteht in diesem Fall kein Sonderkündigungsrecht.

7.10

Sollte der Kunde einen Widerruf nach Ablauf der Widerrufsfrist erklären, so hängt die Vertragsauflösung von der Zustimmung von zolar ab. Stimmt zolar der Vertragsauflösung zu, sind bereits erfolgte Lieferungen an zolar zurückzugeben und der Kunde hat eine Entschädigung in Höhe von EUR 1.000 zu zahlen.

8. Tilgungsplan, Vorzeitige Rückzahlung, Keine Vorfälligkeitsentschädigung

8.1

Der Kunde kann jederzeit von zolar einen Tilgungsplan verlangen.

8.2

Der Kunde kann jederzeit seine Zahlungsverbindlichkeiten unter dem Vertrag ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen.

8.3

Bei einer vorzeitigen Erfüllung der Zahlungsverbindlichkeiten (ganz oder teilweise) ermäßigen sich der Gesamtbetrag sowie die Zinsen und damit auch die noch zu zahlenden Raten entsprechend der verbleibenden Laufzeit der Ratenzahlungsvereinbarung. zolar wird in diesem Fall den Gesamtbetrag, die Zinsen sowie die Raten neu berechnen und dem Kunden schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail) entsprechend mitteilen.

8.4

Im Fall der vorzeitigen Erfüllung der Zahlungsverbindlichkeiten (ganz oder teilweise) ist der Kunde nicht verpflichtet, eine Vorfälligkeitsentschädigung an zolar zu zahlen. § 502 BGB findet keine Anwendung.

9. Warnung: Zahlungsverzug, Einverständliche Regelung

9.1

Bei Zahlungsverzug hat der Kunde den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige konkrete Verzugszinssatz ergibt sich aus den Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite). Im Einzelfall kann zolar einen höheren oder der Kunde einen niedrigeren Schaden nachweisen.

Hinweis: Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs. Verändert sich der Basiszinssatz verändert sich damit auch der Verzugszinssatz.

9.2

Bei Zahlungsverzug des Kunden ist zolar zudem berechtigt, (a) die Ratenzahlungsvereinbarung unter dem Vertrag nach Maßgabe von Ziffer 9.3 zu kündigen oder (b) vom Vertrag nach Maßgabe von Ziffer 9.6 zurückzutreten.

9.3

zolar ist berechtigt, die Ratenzahlungsvereinbarung unter dem Vertrag bei Zahlungsverzug des Kunden vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit zu kündigen, wenn (a) der Kunde mit (i) mit mindestens zwei (2) aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist, (ii) bei einer Laufzeit von bis zu drei Jahren mit mindestens 10 % des Gesamtbetrags oder bei einer Laufzeit von mehr als drei (3) Jahren mit mindestens 5 % Prozent des Gesamtbetrags in Verzug ist, und (b) zolar dem Kunden erfolglos eine Frist von zwei (2) Wochen zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist den gesamten Restbetrag verlangt.

9.4

Mit der Kündigung wird der noch offene Restbetrag insgesamt zur Zahlung fällig; im Übrigen bleibt die Wirksamkeit des Vertrags unberührt.

9.5

zolar wird dem Kunden spätestens mit der Fristsetzung gemäß Ziffer 9.3 (b) ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung im Sinne von Ziffer 9.7 anbieten.

9.6

zolar ist zudem berechtigt, vom Vertrag bei Zahlungsverzug des Kunden zurückzutreten, wenn die in Ziffer 9.3 genannten Voraussetzungen vorliegen. Der Kunde hat zolar in diesem Fall auch die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen zu ersetzen.

Im Falle des Rücktritts gilt ferner:

9.6.1

zolar wird den Kunden nach Erklärung des Rücktritts zur Herausgabe der Produkte in Textform (z.B. per E-Mail) auffordern (nachfolgend als „Herausgabeverlangen“ bezeichnet). Das Herausgabeverlangen kann auch zeitgleich mit der Rücktrittserklärung erfolgen.

9.6.2

Der Kunde hat die Produkte innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Herausgabeverlangens an zolar herauszugeben. Zu diesem Zweck vereinbart der Kunde mit zolar einen Termin zur Abholung der Produkte (nachfolgend als „Abholtermin“ bezeichnet) durch zolar und ermöglicht zolar oder einem von zolar beauftragten Dritten die Produkte am Abholtermin abzuholen; sämtliche Kosten in diesem Zusammenhang trägt der Kunde. Soweit für die Herausgabe der Produkte eine Demontage der Produkte erforderlich sein sollte, hat der Kunde die Produkte auf eigene Kosten zu demontieren. Auf Verlangen des Kunden wird zolar die Demontage der Produkte auf Kosten des Kunden veranlassen.

9.6.3

Weitere Rechte und Ansprüche von zolar aus oder im Zusammenhang mit dem Rücktritt vom Vertrag bleiben unberührt.

9.7

Bei Zahlungsverzug des Kunden, auch nach einem erfolgten Rücktritt vom Vertrag oder einer Kündigung der Ratenzahlungsvereinbarung, kann zolar dem Kunden anbieten, eine einverständliche Regelung in Bezug auf die Tilgung etwaiger Zahlungsansprüche von zolar gegen den Kunden zu treffen. zolar ist nicht verpflichtet, dem Kunden ein solches Angebot zu unterbreiten.

10. Gewährleistung

10.1

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften bei Mängeln der Anlage mit folgenden Abweichungen:

10.1.1

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche in Bezug auf die Montageleistung beträgt fünf (5) Jahre gerechnet ab Abnahme (siehe Ziffer 6.9). Im Übrigen beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwei (2) Jahre gerechnet ab Abnahme (siehe Ziffer 6.9).

10.1.2

Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Mängeln sind nach Maßgabe von Ziffer 14 beschränkt.

11. Herstellergarantien

11.1

Einige Hersteller geben eigene Garantien für die Anlage oder bestimmte Komponenten davon aus (nachfolgend als „Herstellergarantien“ bezeichnet).

11.2

Weitere Informationen zu den Herstellergarantien und den jeweiligen Garantiebedingungen stellt zolar dem Kunden zur Verfügung. Die Herstellergarantien macht sich zolar nicht zu eigen, auch wenn Informationen hierzu auf den Webseiten von zolar dargestellt werden. zolar haftet daher nicht für etwaige Garantieansprüche des Kunden gegen den Hersteller aus der Herstellergarantie.

11.3

Herstellergarantien kann der Kunde ausschließlich beim Hersteller nach Maßgabe der jeweils geltenden Garantiebedingungen geltend machen. zolar kann die Kommunikation zwischen Hersteller und Kunde übernehmen.

11.4

Die Geltendmachung der Garantieansprüche aus der Herstellergarantie lässt die Mängelrechte des Kunden (siehe Ziffer 10) gegenüber zolar unberührt. Diese werden durch die Herstellergarantie nicht eingeschränkt und können vom Kunden zusätzlich und kostenfrei gegenüber zolar geltend gemacht werden.

12. Widerrufsinformation

Abschnitt 1

Widerrufsrecht

Der Käufer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen.

Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Käufer alle nachstehend unter Abschnitt 2 aufgeführten Pflichtangaben erhalten hat. Der Käufer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Käufer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Käufer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Käufer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Käufer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Käufer nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Käufer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an:

ZOLAR GmbH
Oranienstr. 185
10999 Berlin
Telefon: +49 30 36 428 4567
E-Mail: kundenbetreuung@zolar.de

Abschnitt 2

Für den Beginn der Widerrufsfrist erforderliche vertragliche Pflichtangaben nach Abschnitt 1 Satz 2 umfassen:

  • den Namen und die Anschrift des Verkäufers und des Käufers;
  • die Art der entgeltlichen Finanzierungshilfe (entgeltlicher Zahlungsaufschub oder sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe);
  • den Barzahlungspreis;
  • den effektiven Jahreszins;
  • den Gesamtbetrag;
    Zu den Nummern 4 und 5: Die Angabe des effektiven Jahreszinses und des Gesamtbetrags hat unter Angabe der Annahmen zu erfolgen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags bekannt sind und die in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließen.
  • den Sollzinssatz;
    Die Angabe zum Sollzinssatz muss die Bedingungen und den Zeitraum für seine Anwendung sowie die Art und Weise seiner Anpassung enthalten. Ist der Sollzinssatz von einem Index oder Referenzzinssatz abhängig, so sind diese anzugeben. Sieht der Vertrag mehrere Sollzinssätze vor, so sind die Angaben für alle Sollzinssätze zu erteilen.
  • die Laufzeit des Ratenkaufs (der Ratenzahlungsvereinbarung);
  • den Betrag, die Zahl und die Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen;
    Sind im Fall mehrerer vereinbarter Sollzinssätze Teilzahlungen vorgesehen, so ist anzugeben, in welcher Reihenfolge die ausstehenden Forderungen des Verkäufers, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, durch die Teilzahlungen getilgt werden.
  • die Bedingungen des Ratenkaufs;
  • den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten;
  • einen Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen;
  • das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts, die Frist und die anderen Umstände für die Erklärung des Widerrufs;
  • das Recht des Käufers, seine Zahlungsverbindlichkeiten unter dem Vertrag vorzeitig ganz oder teilweise zu erfüllen;
  • den Hinweis, dass der Käufer Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren hat, und die Voraussetzungen für diesen Zugang;
  • einen Hinweis auf den Anspruch des Käufers, während der Laufzeit des Ratenkaufs jederzeit kostenlos einen Tilgungsplan zu erhalten;
    Verlangt der Käufer einen Tilgungsplan, muss aus diesem hervorgehen, welche Zahlungen in welchen Zeitabständen zu leisten sind und welche Bedingungen für diese Zahlungen gelten. Dabei ist aufzuschlüsseln, in welcher Höhe die Teilzahlungen auf den Kaufpreis, die nach dem Sollzinssatz berechneten Zinsen und die sonstigen Kosten angerechnet werden. Ist der Sollzinssatz nicht gebunden oder können die sonstigen Kosten angepasst werden, so ist in dem Tilgungsplan in klarer und verständlicher Form anzugeben, dass die Daten des Tilgungsplans nur bis zur nächsten Anpassung des Sollzinssatzes oder der sonstigen Kosten gelten. Der Tilgungsplan ist dem Käufer auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
  • die vom Verkäufer verlangten Sicherheiten und Versicherungen, im Fall von entgeltlichen Finanzierungshilfen insbesondere einen Eigentumsvorbehalt; sowie
  • sämtliche weitere Vertragsbedingungen.

Abschnitt 3

Widerrufsfolgen

Wenn der Käufer diesen Vertrag widerruft, hat der Verkäufer ihm alle Zahlungen, die er von ihm erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Käufer eine andere Art der Lieferung als die vom Verkäufer angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags durch den Käufer beim Verkäufer eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet der Verkäufer dasselbe Zahlungsmittel, das der Käufer bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Käufer wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Käufer wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Der Verkäufer holt die Waren ab. Der Verkäufer trägt die Kosten der Rücksendung der Waren. Der Käufer muss für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Hat der Käufer verlangt, dass die Dienstleistungen (Montage, Installation und Inbetriebnahme) während der Widerrufsfrist beginnen soll, so hat er dem Verkäufer einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Käufer den Verkäufer von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

13. Eigentumsvorbehalt

13.1

Die Anlagen (einschließlich sämtlicher Komponenten davon) (nachfolgend als „Waren“ bezeichnet) bleiben bis zur vollständigen Zahlung der unter dem Vertrag geschuldeten Beträge (nachfolgend als „gesicherte Forderungen“ bezeichnet) im Eigentum von zolar.

13.2

Der Kunde ist nicht berechtigt, die im Eigentum von zolar stehenden Waren ohne vorherige schriftliche Zustimmung von zolar zu veräußern, zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen, zu verpachten, zu verleihen oder zu vermieten oder in sonstiger Weise Dritten zum Gebrauch zu überlassen.

13.3

Der Kunde hat bei Zwangspfändungen und sonstigen Beeinträchtigungen der Eigentümerinteressen von zolar durch Dritte auf das Eigentum von zolar an den Waren hinzuweisen und zolar von derartigen Beeinträchtigungen unverzüglich schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail) zu informieren.

13.4

Der Kunde hat die Waren pfleglich zu behandeln.

13.5

Der Kunde hat die Waren im angemessenen Umfang gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahls- sowie sonstige Schäden zu versichern (z.B. über seine Wohngebäudeversicherung oder eine Photovoltaikversicherung).

13.6

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Entgelts, ist zolar berechtigt, unter den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Waren auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen.

14. Haftung

14.1

zolar haftet bei:

14.1.1

Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

14.1.2

Schäden, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf;

14.1.3

Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns beruhen;

14.1.4

einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;

14.1.5

einer Haftung im Falle der Übernahme einer eigenen Garantie

14.2

Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von zolar jedoch auf den Ersatz der vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden beschränkt.

14.3

Im Übrigen ist die Haftung von zolar, gleich aus welchem Rechtsgrund (Vertrag, unerlaubte Handlung, Freistellung etc.), ausgeschlossen.

14.4

Der Haftungsausschluss und die Haftungsbeschränkungen von uns finden auch auf die Haftung der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von zolar Anwendung.

15. Abtretung

zolar ist berechtigt, Ansprüche und Rechte unter dem Vertrag an einen Dritten abzutreten. Im Falle der Abtretung wird zolar den Kunden hierüber sowie über die Kontaktdaten des neuen Gläubigers unverzüglich in Textform (z.B. per E-Mail) unterrichten. In der entsprechenden Unterrichtung ist auch das Datum der geplanten Abtretung mitzuteilen. Eine entsprechende Unterrichtung ist allerdings entbehrlich, wenn zolar mit dem Gläubiger vereinbart hat, dass im Verhältnis zum Kunden im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung weiterhin allein zolar auftritt.

16. Online-Streitbeilegung und Verbraucherstreitbeilegung

16.1

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die unter https://ec.eu- ropa.eu/consumers/odr/ zu finden ist.

16.2

Bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag kann der Kunde, unbeschadet seines Rechts, die Gerichte anzurufen, die bei der Deutschen Bundesbank, Wilhelm-Epstein-Straße 14, 60431 Frankfurt am Main (Telefon: 069 / 9566-33232 | Fax: 069 / 7090909901 | E-Mail: info@bundesbank.de) eingerichtete Verbraucherschlichtungsstelle anrufen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 Unterlassungsklagegesetz). zolar nimmt an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle teil.

16.3

Darüber hinaus sind wir weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen.

17. Service-Paket

17.1

Der Kunde kann bei Bedarf zusätzlich ein kostenpflichtiges Service-Paket für die Anlage bei zolar buchen.

17.2

Das Service-Paket ist nicht Gegenstand des Vertrags zum Kauf der Anlage, sondern Gegenstand eines separaten Servicevertrags, den der Kunde ggf. mit zolar abschließt. Der Abschluss dieses Servicevertrags ist für den Kunden optional und nicht verpflichtend.

17.3

Der Abschluss eines Servicevertrags lässt die Mängelrechte des Kunden (siehe Ziffer 10) unberührt. Diese werden durch den Servicevertrag nicht eingeschränkt und können vom Kunden zusätzlich und kostenfrei gegenüber zolar geltend gemacht werden.

18. Datenschutz

Informationen zu unserem Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten enthält unsere Datenschutzerklärung, welche Sie unter https://static.zolar.de/legal/Datenschutzerklaerung_ZOLAR_GmbH.pdf abrufen können.

19. Kundenservice

Der Kundenservice von zolar ist wie folgt erreichbar:

20. Schlussbestimmungen

20.1

Auf Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Verträgen zwischen uns und den Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Sofern jedoch das Recht des Landes, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zwingende Verbraucherschutzrechte gewährt, die für den Kunden gelten und günstiger als das deutsche Recht sind, bleiben diese für den Kunden günstigeren Verbraucherschutzrechte anwendbar.

20.2

Sollten einzelne Regelungen der AGB unwirksam sein berührt dies nicht die Wirksamkeit der verbleibenden Regelungen.

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