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Photovoltaik-Förderung in Sachsen


Aktualisiert am:14.3.2024 | Tanita Belke | 4 Min. Lesezeit

Über uns Autor:innen

Status der Förderung in Sachsen

Das Förderkontingent des Freistaates Sachsen für Stromspeicher in Höhe von 3,8 Millionen Euro war bereits am 14.02.2022 ausgeschöpft, sodass derzeit keine Antragsstellung mehr möglich ist.

Auf unserer Seite zur Photovoltaik-Förderung erfährst du, wie du dein Solarprojekt auf andere Weise fördern lassen oder finanziell optimieren kannst.

Vor der Frist eingereichte Anträge für die Förderung in Sachsen werden natürlich weiter bearbeitet.

Die Förderung von Stromspeichern mit oder ohne Ladestation in Sachsen

Der Freistaat Sachsen fördert Investitionen in dezentrale, netzgekoppelte Stromspeicher, die in Verbindung mit einer Photovoltaik-Anlage und ggf. in Kombination mit einer Ladestation installiert werden. Gefördert werden somit investive Vorhaben, die dazu dienen, den Eigenverbrauch des Solarstroms bestmöglich zu erhöhen.

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die Eigentümer, Pächter, oder Mieter der Flächen sind, auf denen das Vorhaben realisiert werden soll.

Bezuschusst werden:

  • Stromspeicher, einschließlich Quartierspeicher und Nachrüstsätze
  • Kombinationen dieser mit einer Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge (Ladestation)

Hierbei muss die Leistung der PV-Anlagen mindestens 9 kWp betragen, und mindestens 5 kWp davon müssen nach dem 01.01.2020 installiert worden sein.

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Voraussetzungen für das Vorhaben

Um das Vorhaben wie geplant durchführen zu können und dabei von der Förderung profitieren zu können, müssen einige Anforderungen erfüllt werden:

  • Andere gleichartige Förderprogramme dürfen voraussichtlich nicht zur Finanzierung eingesetzt werden.
  • Der Stromspeicher muss dauerhaft mit einer Photovoltaik-Anlage und dem öffentlichen Stromnetz verbunden sein und eine Kapazität von mindestens 10,1 kWh nutzbare Speicherkapazität aufweisen.

Voraussetzungen für das Vorhaben

  • Die Ladepunkte der Ladestation müssen mit dem Stromspeicher verknüpft sein und über eine Ladeleistung von mind. 4,0 kW je Ladepunkt AC (Wechselstrom) verfügen.
  • Antragssteller sind dazu verpflichtet, am Datenmonitoring teilzunehmen, wenn es sich bei dem Projekt um ein Modellvorhaben handelt.
  • Im Kalendermonat der Inbetriebnahme des Stromspeichers und den vorangegangenen elf Monaten darf kein weiterer Speicher installiert worden sein, der durch den Freistaat Sachsen gefördert wurde.

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Art der Photovoltaik-Förderung in Sachsen

Gefördert werden demnach Anlagen, die zur Speicherung von elektrischer Energie dienen, die beispielsweise durch eine Solaranlage produziert wurde. Dazu zählen zunächst Stromspeicher (einschließlich Quartierspeicher und Nachrüstungen), die auf Blei- oder Lithium-Ionen-Technologien-basieren und auch in Verbindung mit einer Ladestation installiert werden. Derartige Stromspeicher werden als konventionelle Modelle bezeichnet.

Panoramablick auf die Basteibrücke in Sachsen - Stromspeicher-Förderung des Freistaates
Basteibrücke in Sachsen

Auch Modellvorhaben werden gefördert. Bei diesen handelt es sich um Investitionen in Stromspeicher, die nicht auf Blei- oder Lithium-Ionen-Technologien basieren, auch in Verbindung mit einer Ladestation sowie der Mess- und Steuereinrichtungen und Ingenieur- und Planungsleistungen. Dementsprechend werden folgende vier Vorhabenarten gefördert:

  • Konventioneller Stromspeicher ohne Ladestation
  • Konventioneller Stromspeicher mit Ladestation
  • Modellvorhaben ohne Ladestation
  • Modellvorhaben mit Ladestation

Die Förderung wird dabei im Rahmen einer Projektförderung als Festbeitragsfinanzierung (für konventionelle Stromspeicher und Ladestationen) bzw. Anteilsfinanzierung (für Modellvorhaben) in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Der Zuschuss setzt sich aus der Zuwendung für den Stromspeicher und gegebenfalls die Ladestation zusammen.

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Die Höhe der Photovoltaik-Förderung in Sachsen

Die Höhe des Zuschusses richtet sich vor allem nach der Größe des installierten Stromspeichers. So erhalten Betreiber eines neu installierten Stromspeichers mit mindestens 10,1 kWh nutzbarer Speicherkapazität, bzw. 8,1 kWh mit Ladeinfrastruktur in Verbindung mit einer neu installierten Photovoltaikanlage mit mindestens 9 kWp installierter Leistung (davon mindestens 5 kWp erst nach 1.1.2020 installiert) einen Förderbetrag in Höhe von 500 Euro. Weitere Kilowattstunden (kWh) Speicherkapazität werden mit je 200 Euro gefördert.

Die Zuschusshöhe für Ladestationen beträgt 400 Euro pro AC-Ladepunkt.

Wichtig: Die Zuwendung wird dir nur gewährt, wenn diese für den Stromspeicher und ggf. die Ladestation mindestens 2.500 Euro beträgt. Auch muss die Förderung bereits vor Beginn des Vorhabens beantragt worden sein.

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